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Meinung: Muss ein Kanzler in dieser Verfassung nicht zurücktreten?

„Der harte Weg zur Wahl“ vom 23. Mai 2005 In ihrem Artikel schreiben Sie, dass der Kanzler zur Auflösung des Parlaments die Vertrauensfrage stellen müsste.

„Der harte Weg zur Wahl“ vom 23. Mai 2005

In ihrem Artikel schreiben Sie, dass der Kanzler zur Auflösung des Parlaments die Vertrauensfrage stellen müsste. Dieser Weg ist jedoch keinesfalls alternativlos. Das Grundgesetz sieht einen weiteren Mechanismus zur Herbeiführung von Neuwahlen vor: Gerhard Schröder könnte schlicht und ergreifend zurücktreten.

Der Bundestag müsste in diesem Fall nach Artikel 63 GG einen neuen Kanzler wählen. Da weder RotGrün noch die CDU/CSU einen Kandidaten in dieses Rennen schicken würden, könnte der Bundespräsident nach einer Frist von 14 Tagen den Bundestag auflösen.

Im Vorfeld aller bisher durchgeführten „unechten“ Vertrauensfragen – 1972 durch Brandt und 1982 durch Kohl – präferierte die Opposition diesen Weg zur Parlamentsauflösung. Dass sich Brandt und Kohl für die verfassungsrechtlich bedenkliche Instrumentalisierung der Vertrauensfrage entschieden, mag daran liegen, dass sie so mit einer Demonstration der Stärke und Entschlossenheit in den Wahlkampf ziehen konnten, während einem Rücktritt das Stigma des politischen Versagens anhaftet. Unschwer zu erraten, für welche Variante sich Schröder entscheiden wird – ob ihm die Union die ehrenvolle Selbstversenkung gestattet, bleibt fraglich.

Christian Stecker, Potsdam

Sehr geehrter Herr Stecker,

nach der mehrfach geübten Staatspraxis (Adenauer, Erhardt, Brandt – 1974) ist es verfassungsrechtlich unzweifelhaft, dass der Bundeskanzler zurücktreten kann. In der Tat ist der Bundespräsident dann auf den Weg des Artikels 63 GG verwiesen, der ihm aufträgt, dem Bundestag einen Kandidaten für die Wahl zum Bundeskanzler vorzuschlagen. Gelingt es dem Bundespräsidenten, einen Kandidaten aus den Mehrheitsfraktionen des Bundestages zu präsentieren, wäre dem gescheiterten Kanzler wegen der dann zu Ende zu führenden Wahlperiode eine neue Kanzlerkandidatur politisch verbaut.

Zieren sich die Mehrheitsfraktionen hingegen, dem Bundespräsidenten einen Kandidaten vorzuschlagen, legen sie einen politischen Offenbarungseid ab und riskieren, in den dann nicht länger aufschiebbaren Neuwahlen die Gunst der Bürger zu verlieren. Zu einem Misslingen einer Kanzlerwahl ist es daher bisher noch nicht gekommen. Stark personalisierte Wahlkämpfe („Köpfe statt Programme“) verbieten es einem Kanzler, der Ambitionen auf eine weitere Amtszeit hegt, den Notausgang in der „harten“ Form des Rücktritts zu suchen. Die Oppositionsfraktionen können ihn hierzu rechtlich auch nicht zwingen.

Es bleibt dann nur die anscheinend „smarte“ Alternative der Vertrauensfrage nach Artikel 68 Absatz 1 GG. Die Vertrauensfrage als „Waffe des Bundeskanzlers“ dient dem Zweck, das parlamentarische Regierungssystem funktionsfähig zu erhalten. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1983 anlässlich der Vertrauensfrage Kohls im Dezember 1982 ist zur Wahrung der politischen Stabilität eine „vorschnelle Auflösung des Bundestages zu verhindern“. Dabei hat die Vertrauensfrage immer den Sinn, zunächst als Appell an die bisherige Mehrheit, als kalkulierte Drohung zu wirken, damit sie sich erneut zu einer Regierungsmehrheit zusammenfindet. Diese begrenzte Funktion wird jedoch unterlaufen, wenn die Vertrauensfrage gestellt wird, ohne dass die Mehrheitsfähigkeit der Regierung gefährdet ist, sie also allein dazu dienen soll, die Grundlage für den Antrag des Bundeskanzlers und die Auflösung des Bundestags durch den Bundespräsidenten zu schaffen. Die Beratungen im Parlamentarischen Rat zeigen, dass die Vertrauensfrage nur der Bewältigung einer echten Krise, nicht aber künstlich herbeigeführter Krisensituationen dienen soll. Das Bundesverfassungsgericht hat dann auch die Vertrauensfrage nur für den Fall als zulässig angesehen, dass „die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag die Handlungsfähigkeit des Bundeskanzlers so beeinträchtigen oder lähmen, dass er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag.“ Trotz Anlegung dieses strengen Maßstabs haben die Karlsruher Richter die Vertrauensfrage durch Helmut Kohl als gerechtfertigt angesehen. Dabei haben sie die seinerzeit im Bundestag entstandene Lage bewertet und die Position des Bundeskanzlers durch die Betonung seines vorrangigen Einschätzungsspielraums im politischen Kräftespiel des parlamentarischen Regierungssystems bei der Anwendung des Artikels 68 GG in der konkreten politischen Situation gestärkt. Die Verbindung der Vertrauensfrage mit einer Sachfrage – etwa zur Reform der Körperschaftsteuer – könnte dem Verdacht eines bloß fingierten Vertrauensentzugs entgegenwirken. Aber auch dann bleibt die Eigentümlichkeit, dass die beabsichtigte Vertrauensfrage auf eine Niederlage abzielt, die den Weg zu Neuwahlen ebnen soll.

Damit soll dem Souverän Gelegenheit gegeben werden, seinen Willen noch vor dem Ende der Wahlperiode zu bekunden. Im Ergebnis wird so das parlamentarische Regierungssystem durch einen plebiszitären Zug überformt.

— Prof. Dr. Hermann-Josef Blanke ist Inhaber des Lehrstuhls für Staatsrecht und Europäische Integration an der Universität Erfurt.

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