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Karlsruhe: Das Bundesverfassungsgericht spiegelt sich in einer Pfütze wider.

© dpa/Uli Deck

Bundesverfassungsgericht sieht Mängel: BKA-Gesetz in Teilen verfassungswidrig

Was ist erlaubt im Kampf gegen organisierte Kriminalität und Terrorismus? Das Bundesverfassungsgericht hat die Befugnisse der Sicherheitsbehörden unter die Lupe genommen – und Probleme gefunden.

Stand:

Das Bundesverfassungsgericht sieht beim Bundeskriminalamts-Gesetz Änderungsbedarf. Einzelne gesetzliche Befugnisse des Bundeskriminalamts (BKA) zur Datenerhebung und -speicherung seien in Teilen verfassungswidrig, entschied das Gericht in Karlsruhe.

Sie seien mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar. Unter anderem bemängelte das Gericht die heimliche Überwachung von Kontaktpersonen von Verdächtigen.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hatte bei den obersten Richterinnen und Richtern in Karlsruhe gegen mehrere Regelungen des 2017 reformierten BKA-Gesetzes eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Der gemeinnützige Verein hatte konkrete verfassungsrechtliche Maßstäbe für das Sammeln und Speichern von Daten gefordert.

Das Bundesverfassungsgericht hatte schon 2016 zu den umfangreichen Befugnissen der Sicherheitsbehörden geurteilt – und sie teils für verfassungswidrig erklärt. Das BKA-Gesetz musste deshalb nachgebessert werden. Die neue Fassung ist seit Mai 2018 in Kraft. (dpa)

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