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Der frühere AfD-Bundestagsabgeordnete Jens Maier bei einer Kundgebung im Jahr 2018.

© dpa / Sebastian Kahnert

Update

Urteil über AfD-Politiker: Rechter Richter muss in den Ruhestand

Der Ex-Parlamentarier Jens Maier darf nicht wieder in sein Amt zurückkehren, entschied das Sächsische Richterdienstgericht. Er wäre eine Zumutung für die Justiz.

Der für seine extremistischen Positionen bekannte AfD-Politiker und frühere Bundestagsabgeordnete Jens Maier darf vorerst nicht wieder als Richter tätig sein. Das sächsische Richterdienstgericht gab am Donnerstag einem Antrag des Landesjustizministeriums statt, Maier vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen.

Zur Begründung hieß es, Maier habe an exponierter Stelle für den als verfassungsfeindlich und rechtsextrem eingestuften AfD-„Flügel“ agitiert und sich zudem in den sozialen Medien „menschenfeindlich und rassistisch“ geäußert. Die Versetzung sei zwingend geboten um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden. Maier sei absehbar nicht bereit, im Richterdienst verfassungstreu zu wirken. Bürgerinnen und Bürger müssten jedoch in die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit von Richtern vertrauen können. Das sei bei Maier nicht der Fall, er sei im Richteramt „nicht mehr tragbar“. Der Ex-Parlamentarier selbst war zu seinem Prozess nicht erschienen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Maier kann sich noch an das Dienstgericht des Bundes in Karlsruhe wenden, um das Urteil korrigieren zu lassen. Die Senatsjustizverwaltung in Berlin war kürzlich damit gescheitert, eine Richterin aus dem Dienst zu holen, die für die AfD im Bundestag saß. Das zuständige Dienstgericht wies einen entsprechenden Antrag ab.

Gemessen am Aufsehen spielt der Fall Maier in einer anderen Liga als der in Berlin. Der sächsische Verfassungsschutzbericht führte Maier 2020 als Obmann des aufgelösten AfD-„Flügels“ in der Kategorie „Rechtsextremismus“. Nachdem er mit den Wahlen vergangenes Jahr aus dem Bundestag geflogen war, wollte er zurück in den Dienst.

Schlagzeilen machte Maier schon 2016 mit einem tendenziösen Gerichtsbeschluss zugunsten der NPD. Während seiner Zeit im Parlament sprach er dann im Zusammenhang mit Flüchtlingen von „Mischvölkern“ und bezeichnete sich selbst in Anspielung auf den Thüringer AfD-Vorsitzenden als „kleinen Höcke“. Eine muslimische Kopftuchträgerin titulierte er als „Schleiereule“.

Justizministerium untersagte Dienstgeschäfte

Der Richter wurde zunächst dem Amtsgericht Dippoldiswalde zugeordnet, zugleich untersagte ihm das Justizministerium die Dienstgeschäfte. In einem Eilverfahren bestätigte das Dienstgericht diese Entscheidung.

Richterinnen und Richter sind unabhängig, deshalb darf die Exekutive nur in Ausnahmefällen eingreifen, um sie aus dem Job zu holen. Einen solchen Fall regelt Paragraf 31 des Richtergesetzes, der eine „Versetzung im Interesse der Rechtspflege“ erlaubt, wenn „Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden“.

Äußerungen als Abgeordnete wiederum stehen unter dem grundgesetzlichen Schutz der „Indemnität“. Parlamentarier sollen frei reden können und deshalb keine Nachteile befürchten müssen. Daher ging es jetzt vor Gericht insbesondere um Tweets und Postings sozialen Netzwerken sowie Wahlkampfreden, die Maier als AfD-Politiker außerhalb des Bundestags hielt.

Gericht analysierte Maiers Reden

Der Vorsitzende hatte schon in der Verhandlung klargestellt, dass auch für derartige Äußerungen ein Mäßigungsgebot gilt wie für Richter im Dienst - wenn auch in abgeschwächter Form. In der Verhandlung ging das Gericht dann Punkt für Punkt die wesentlichen Reden und Postings durch.

Maiers Anwalt verteidigte ihn damit, das meiste sei aus dem Zusammenhang gerissen worden. Einzelne Postings habe nicht Maier online gestellt, sondern Mitarbeiter seien dafür verantwortlich. So habe Maier etwa einen Post in seinem Namen unverzüglich löschen lassen, in dem davon die Rede war, Angeklagte sollten Angst vor AfD-Richtern bekommen.

Nach Ansicht des Anwalts sei eine Verwertung der Posts und Reden aus der gesamten Zeit als Abgeordneter gesperrt. Er verlangte, das Verfahren auszusetzen, bis das Verwaltungsgericht Dresden über eine Klage Maiers gegen dessen Nennung im Verfassungsschutzbericht entschieden hat.

Ob der Paragraf im Richtergesetz ausreicht, um Extremisten aus dem Richterdienst herausholen zu können, ist umstritten. Auf politische Fälle wurde er - außer in Berlin - bisher nicht angewandt.

Bekannt sind nur Urteile zu Richtern, die Kontakte in kriminelle Milieus unterhielten oder im Zusammenhang mit Kinderpornografie. In mehreren Bundesländern wird diskutiert, ob die Möglichkeiten erweitert werden müssen.

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