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Politik: Keine Entschädigung für Bodenreformopfer

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Entschädigungsklagen von 71 Opfern der Bodenreform in Ostdeutschland zurückgewiesen. Nach Auffassung der Gerichtshofes kann die Bundesrepublik weder für die Handlungen der sowjetischen Besatzungsmacht noch für die der DDR verantwortlich gemacht werden.

Straßburg (30.03.2005, 17:03 Uhr) - Die Beschwerdeführer im Gerichtssaal reagierten geschockt auf den Richterspruch, der frühere Urteile des Bundesverfassungsgericht bestätigte. Erleichterung hingegen bei Bund und Ländern: Bei einer Verurteilung hätte Deutschland mit einer Klageflut und Forderungen in Milliardenhöhe rechnen müssen. Die Bundesregierung und zahlreiche Politiker begrüßten das Urteil. Die strittigen Rechtsfragen seien «nunmehr abschließend geklärt und Rechtssicherheit für alle» hergestellt, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD).

Mit der Entscheidung ist ein Stück deutscher Nachkriegsgeschichte und eine der umstrittensten Fragen nach der Wiedervereinigung juristisch abgeschlossen, denn gegen das Urteil der Großen Kammer können keine Rechtsmittel eingelegt werden.

Nach Auffassung der Straßburger Richter ist die Bundesrepublik Deutschland nach der Wiedervereinigung nicht verpflichtet gewesen, für die Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone von 1945 bis 1949 sowie danach in der DDR einen Ausgleich in Höhe des heutigen Verkehrswertes der Ländereien zu leisten. Sie könne weder für die Handlungen der sowjetischen Besatzungsmacht noch die der DDR verantwortlich gemacht werden.

In seiner Entscheidung berücksichtigte das Gericht auch «den einmaligen historischen Kontext der Wiedervereinigung». Die Bundesregierung hatte auf die hohen Kosten der Wiedervereinigung hingewiesen und sich auf den Einigungsvertrag berufen, nach dem die Enteignungen nicht rückgängig gemacht werden könnten.

Die Kläger hatten auch nach der Wiedervereinigung keine berechtigte Erwartung auf Rückgabe ihrer Güter oder auf Ausgleichsleistungen, entschieden die Richter. Die Höhe der Beträge, mit denen die Beschwerdeführer rechnen durften, seien eindeutig im Entschädigungs- und Ausgleichsgesetz (EALG) von 1994 festgelegt.

Gegen dieses Gesetz waren die Alteigentümer vor Gericht gezogen und hatten Deutschland auf Rückgabe ihrer Ländereien oder - wenn das Vermögen bereits veräußert wurde - auf eine höhere Entschädigung verklagt. Denn das EALG sieht einen Ausgleich vor, der nur einen Bruchteil des heutigen Verkehrswertes der Immobilien ausmacht.

Unter der Losung «Junkerland in Bauernhand» hatten nach 1945 Tausende Großgrundbesitzer und Industrielle entschädigungslos ihr Land und ihre Immobilien verloren, einige wurden pauschal als Nazis bezeichnet und als Kriegsverbrecher vertrieben. Insgesamt wurden 3,2 Millionen Hektar enteignet, schätzt der Klägeranwalt und Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen (AfA), Albrecht Wendenburg. Rund 850 000 Hektar befänden sich bis heute in Staatsbesitz.

Der letzte Ministerpräsident der DDR, Lothar de Maizière, nannte das Urteil «richtig und gut». Den «Stuttgarter Nachrichten» sagte er, der Rechtsweg gegen die Enteignungen sei nun ausgeschöpft. Der Deutsche Bauernverband forderte, Alteigentümern zumindest den Rückerwerb von Teilen ihres früheren Besitzes zu erleichtern. Die Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum reagierte enttäuscht. «Dieses Urteil ist für die neuen Länder eine mittlere Katastrophe», sagte der Vorsitzende Manfred Graf von Schwerin in Berlin und kündigte weitere Schritte an. Sammelklagen in den USA seien möglich. Denkbar sei auch, die UN-Menschenrechtskommission anzurufen.

Das Urteil hat keine Auswirkungen auf ein weiteres Verfahren im Zusammenhang mit der Bodenreform, das in Straßburg anhängig ist. Die Kleine Kammer des Straßburger Gerichts hatte die entschädigungslose Enteignung der so genannten Neubauern nach der Wiedervereinigung als Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention gewertet. Dagegen legte die Bundesregierung Rechtsmittel ein. Mit einer Entscheidung der Großen Kammer wird in den kommenden Monaten gerechnet. (tso)

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