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Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Vorsitzenden Andreas Voßkuhle (zweiter von links).

© dpa/ Uli Deck

Kontroverse über Sterbehilfe: „Keiner bringt sich gerne um”

Das Bundesverfassungsgericht prüft das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe. Sechs Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz liegen den Richtern vor.

Ein paar aufschlussreiche Sätze stellt Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle der zweitägigen Verhandlung zur Sterbehilfe in Karlsruhe voran. Er spricht von Klarheit, die der Senat über einen „schwierig zu beurteilenden Realbereich“ gewinnen wolle. Und fordert „Distanz zu den gängigen Narrativen“, um die „verfassungsrechtliche Essenz des Falles freizulegen“.

Realbereich contra Narrative? Das Bundesverfassungsgericht im Kampf der Wirklichkeit gegen Fake News?

Ein skeptischer Auftakt für eine Erörterung, wie es sie auf diesem Forum noch nicht gegeben hat. Ob und welche Rechte in Anspruch genommen werden können, damit Menschen die Umstände für ihren Freitod bestimmen dürfen, ist bisher noch nicht entschieden. In der Kritik steht der erst 2015 geschaffene Strafrechtsparagraf 217, der die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Er sollte auf Sterbehilfevereine zielen, die damals mit allerhand Außenwirkung auf den Plan traten. Bizarre Videos verbreiteten sich, die zeigten, wie Lebensmüde toxische Mischungen tranken und verschieden. Man musste nicht katholisch sein, um daran Anstoß zu nehmen.

Das Risiko der Ärzte

Aber trifft das Verbot die Falschen? Sechs Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz liegen auf dem Richtertisch, und jede erzählt die Geschichte aus einer anderen Sicht. Neben den Vereinen Dignitas und „Sterbehilfe Deutschland“ des früheren Hamburger Justizsenators Roger Kusch sind es Ärzte und schwer Erkrankte, die gegen den Paragrafen klagen. Einige sind schon gestorben. Die Patienten berufen sich auf ihr Persönlichkeitsrecht, die Vereine auf die Vereinigungs-, die Ärzte auf die Berufsfreiheit. Denn eigentlich ist Suizidhilfe, das bloße Unterstützen einer autonomen selbstmörderischen Handlung, erlaubt. Strafbar ist nur die aktive „Tötung auf Verlangen“, bei der ein Helfer selbst zum Täter wird.

Paragraf 217 schränkt also ein für sich genommen legales Handeln ein und grenzt es nur durch das Merkmal „geschäftsmäßig“ ab. Um Geld und Gewinn geht es hier nicht. Es reicht, dass Einzelne das, was man nur im Ausnahmefall tut, nämlich Suizidhilfe zu leisten, regelmäßig tun. Theoretisch setzt sich damit jeder Arzt einem Risiko aus, wenn er wiederkehrend bei seinen Therapien mit dem Tod kalkuliert. Praktisch ist noch kein Verfahren zu der Vorschrift bekannt geworden. Das Bild vom „Staatsanwalt am Sterbebett“, das Kritiker frühzeitig gezeichnet hatten, ist bislang eine Fiktion.

Trotzdem behindert das Gesetz zumindest das Wirken der Vereine. Roger Kusch berichtet von 250 Sterbewilligen, die in den Tod begleitet worden seien. Ihnen stand dieser Weg offen, sofern sie 7000 Euro für eine Mitgliedschaft aufbringen konnten. Doch Kusch will fallweise auch für „null Euro“ geholfen haben. Es gehe ihm nur um die Sache, erklärt er dem Gericht, und die müsse teuer organisiert werden. Nach einer „Plausibilitätsprüfung“ gab es eine Dreifachmedikation, eine gegen Brechreiz, eine narkotisierend, eine atemlähmend. Heute verlagert der Verein die Assistenz auf Angehörige, eine Hilfe zur Hilfe, und umgeht damit die Strafverfolgung.

Dignitas-Gründer Ludwig Minelli sieht sein Schweizer Institut, dass 2500 Antragstellern in den Tod geholfen haben will, als wohltätig an: Fünf- bis zehnmal so viele Menschen will man von dem Gedanken abgebracht haben. Weitschweifig erzählt er von Beispielen und seinem Antrieb: „Ich möchte, dass nur solche Suizide vollzogen werden, die gerechtfertigt sind.“

Ein Prozent der Todesfälle sind Suizid

Als der Berliner Arzt und Buchautor Michael de Ridder nochmal auf seine ethischen Grundlagen zu sprechen kommen will und die „stolzen Menschen“, die sich für den Freitod und gegen ein Sterben mit Leid entschieden, wird Ungeduld auf der Richterbank spürbar. Mag sein, dass dies einige Narrative sind, zu denen die Richter auf Distanz gehen wollen.

Ein Prozent aller Todesfälle haben mit Suizid zu tun, 10.000 Menschen, 70 Prozent Männer. Zehn bis 20 Mal so viele Versuche soll es geben. Am Nachmittag erläutern Forscher, dass die „Freiverantwortlichkeit“ in neunzig Prozent mit psychischen Störungen einhergehe, in bis zu 60 Prozent mit Depressionen. Betroffene handelten meist nach kurzer Überlegung in krisenhaften Situationen, Überlebende eines Versuchs seien oft erleichtert. „Keiner bringt sich gerne um.“

Auch auf die Rolle des Alters wird verwiesen, vor allem bei Männern, die es schwer ertrügen, wenn sie körperlich abbauten. Sei allerdings ein legales Angebot assistierten Suizids vorhanden, würde es häufig von Frauen in Anspruch genommen. Zudem spiele das gesellschaftliche Klima zu dem Thema eine Rolle, wie es sich in den Medien wiederspiegele. Eine Gruppe also, die Schutz braucht – und keine Hilfe zur Vollendung ihrer Absicht?

Für den Bundestag argumentiert der Abgeordnete Michael Brand (CDU): „Wir wollen nicht, dass Menschen sich unter Druck gesetzt fühlen“, sagt er. Es gebe eben nicht nur die, die willensstark seien, sondern einen „besonders schutzbedürftigen Kreis“, Lebensmüde, Alte, Kranke. Beispiele von Nachbarländern mit großzügigeren Freitod-Regeln zeigten, dass enge Kriterien irgendwann aufgeweitet würden. „Angebot schafft Nachfrage.“

Gerichtspräsident beeindruckt

Es kann sein, dass für solche Einsichten, trotz Empirie, auch Narrative prägend sind. Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle zeigt sich beeindruckt vom Vortrag eines Klägers, der die Möglichkeit zum schmerzfreien Suizid als Voraussetzung dafür sieht, Krankheit und Leiden zu ertragen. „Wir müssen mit den Schubladen vorsichtig sein“, mahnt er.

Am Mittwoch wollen die Richter den „Realbereich“ des freiwilligen Todes ausreichend erkundet haben. Ein Schwerpunkt dürfte am zweiten Verhandlungstag darauf liegen, ob die gesetzgeberischen Anliegen, Suizidgefährdete vor Risiken zu bewahren, mit milderen Mitteln Rechnung getragen werden könnte als mit dem scharfen Schwert des Strafrechts.

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