
© IMAGO/Ralf Rottmann
Verfassungswidrig und nichtig: Bundesverfassungsgericht kippt Triage-Regelungen
Wenn Intensivbetten zu knapp sind, müssen Kliniken bei der Zuteilung priorisieren. Doch die gesetzlichen Vorgaben sind nicht grundgesetzkonform, befindet das Verfassungsgericht.
Stand:
Wenn in Notlagen die medizinischen Ressourcen knapp sind, müssen Ärztinnen und Ärzte teils die schwierige Entscheidung treffen, wer zuerst behandelt wird. In der Corona-Pandemie stellte der Bundestag für diese sogenannte Triage im Infektionsschutzgesetz neue Regeln auf. Doch Intensiv- und Notfallmediziner sahen einen Konflikt mit ihrem Berufsethos.
Am Bundesverfassungsgericht konnten sich einige von ihnen nun erfolgreich gegen die gesetzlichen Vorgaben wehren. Der Erste Senat gab zwei entsprechenden Verfassungsbeschwerden statt und erklärte die angegriffenen Regelungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Sie schränkten die Ärztinnen und Ärzte demnach in ihrer Berufsfreiheit ein. Dem Bund fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelungen.
Zu Pandemie-Zeiten beschloss der Bundestag 2022 eine Neuregelung der Triage und kam damit einem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nach. Es hatte 2021 entschieden, dass der Staat die Pflicht hat, Menschen vor Benachteiligung wegen einer Behinderung zu schützen – zuvor gab es dazu wissenschaftliche Empfehlungen. Das Gesetz legte fest, dass über eine Zuteilung „nur aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit“ zu entscheiden ist – ausdrücklich nicht nach Lebenserwartung oder Grad der Gebrechlichkeit.
Kritik der Ärztinnen und Ärzte am Triage-Gesetz
Eine der beiden Beschwerden gegen die Neuregelung war vom Ärzteverband Marburger Bund unterstützt und 2023 von 14 Intensiv- und Notfallmedizinern eingereicht worden. Sie richtete sich unter anderem gegen das im Gesetz geregelte Verbot einer nachträglichen Triage („ex post“) - also, dass die Behandlung eines Patienten mit geringer Überlebenswahrscheinlichkeit abgebrochen wird, um einen Patienten mit besserer Prognose zu versorgen.
Der Marburger Bund kritisierte, den Ärztinnen und Ärzten werde die Möglichkeit genommen, in einer Notlage die größtmögliche Zahl an Menschen zu retten. Durch die Triage-Regelungen würden ihnen Entscheidungen aufgezwungen, „die ihrem beruflichen Selbstverständnis an sich widersprechen und sie in eklatante Gewissensnöte bringen“, teilte der Verband 2023 zur Klage mit.
Triage-Urteil: Karlsruhe betont Berufsfreiheit der Ärzte
Der Bund könne sich bei den Vorschriften auch nicht auf seine im Grundgesetz verankerte Kompetenz zur Regelung von Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten stützen, erklärte das Gericht weiter. Diese gelte nur für gewisse Maßnahmen, die sich auf die Eindämmung oder Vorbeugung von Krankheiten richteten. Die Triage-Regeln knüpften hingegen lediglich an die Auswirkungen einer Pandemie an, dienten aber nicht der Pandemiebekämpfung.
Empfohlener redaktioneller Inhalt
An dieser Stelle finden Sie einen von unseren Redakteuren ausgewählten, externen Inhalt, der den Artikel für Sie mit zusätzlichen Informationen anreichert. Sie können sich hier den externen Inhalt mit einem Klick anzeigen lassen oder wieder ausblenden.
Ich bin damit einverstanden, dass mir der externe Inhalt angezeigt wird. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr Informationen dazu erhalten Sie in den Datenschutz-Einstellungen. Diese finden Sie ganz unten auf unserer Seite im Footer, sodass Sie Ihre Einstellungen jederzeit verwalten oder widerrufen können.
Das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, dass Triage-Entscheidungen keine ärztlichen Gewissensentscheidungen seien, sagt Eugen Brysch von der Deutschen Stiftung Patientenschutz. Auch nach der Entscheidung müsse festgestellt werden, dass der Berufsfreiheit der Ärzte Grenzen gesetzt werden: „Die Verfassung verbietet weiterhin, dass Alter, Pflegebedürftigkeit und Behinderung allein für die Aufnahme und den Abbruch einer Behandlung maßgeblich sind.“ (dpa)
- showPaywall:
 - false
 - isSubscriber:
 - false
 - isPaid: