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Kanzler Olaf Scholz bei einer Kabinettssitzung im Bundeskanzleramt am Mittwoch.

© IMAGO/photothek

Oberverwaltungsgericht gegen Auskunftspflicht: Scholz muss sich keinen Journalistenfragen zur Cum-Ex-Affäre stellen

Das Bundeskanzleramt verfügt über keine Informationen zum Wirken des Ex-Finanzministers, urteilen die Richter. Ein Lügen-Vorwurf bleibt damit unaufgeklärt.

Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) muss nun doch keine Auskünfte über seine Rolle als Bundesfinanzminister in der Cum-Ex-Affäre erteilen. Auf Grundlage des Presse-Auskunftsanspruchs könne nicht verlangt werden, dass das Kanzleramt Mitarbeiter oder leitende Personen zu Vorgängen befragt, „die keinerlei Bezug zu dienstlichen Vorgängen der auskunftspflichtigen Stelle haben“, hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden (Az.: OVG 6 S 36/22).

Damit änderte das OVG einen stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts, das Scholz und das Kanzleramt noch zu entsprechenden Auskünften verpflichtet hatte (Az.: VG 27 L 36/22).

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Die Entscheidung ist abschließend und erging in einem Eilverfahren des Tagesspiegels gegen die Regierungszentrale. Anlass war die Aufklärung von Vorwürfen des Journalisten Oliver Schröm gegen Scholz.

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Journalist will von Scholz „persönlich angelogen“ worden sein

Schröm, Autor des Buchs „Die Cum-Ex-Files“, behauptete in einem ARD-Interview, er sei von Scholz im September 2020 in einem vertraulichen so genannten Hintergrundgespräch im Finanzministerium „persönlich angelogen“ worden.

Nach Darstellung des Journalisten soll Scholz damals wahrheitswidrig behauptet haben, vor einem Treffen mit Managern der Hamburger Warburg-Bank im Jahr 2016 nichts von strafrechtlichen Ermittlungen gegen diese wegen Cum-Ex-Geschäften gewusst zu haben.

Bei den illegalen Aktiendeals ließen sich Banken und Investoren tatsächlich nicht gezahlte Kapitalertragsteuer vom Staat erstatten. Die Anfragen des Tagesspiegels zielten darauf ab, die Darstellung Schröms zu prüfen. Gegen einen der Warburg-Bankiers, mit denen Scholz sich seinerzeit traf, hat die Staatsanwaltschaft Köln kürzlich Anklage erhoben.

Verwaltungsgericht gab Klage statt, Kanzleramt erhob Beschwerde

Das Verwaltungsgericht hatte unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geurteilt, die entsprechenden Informationen über das damalige Hintergrundgespräch lägen als dienstliches Wissen von Scholz aus seiner früheren Regierungstätigkeit als Finanzminister im Bundeskanzleramt vor.

Dagegen erhob das Kanzleramt Beschwerde zum OVG, das dieselbe Rechtsprechung nun anders interpretiert: Nach Auffassung des erkennenden 6. Senats lägen Informationen nur dann in der Form präsenten dienstlichen Wissens bei einer Behörde vor, wenn dieses Wissen im Rahmen einer Tätigkeit für die auskunftspflichtige Stelle dienstlich erlangt worden sei.

Der journalistische Auskunftsanspruch begründe „kein allgemeines Fragerecht gegenüber Behördenleitern oder anderen bei der auskunftspflichtigen Stelle tätigen Personen in Bezug auf Themen, die mit einer früheren Amtstätigkeit dieser Personen im Zusammenhang stehen“.

Vorerst bleibt eine Transparenzlücke

Anfragen an das Bundesfinanzministerium zu dem Sachverhalt müssen ebenfalls nicht beantwortet werden, da Scholz dort nicht mehr tätig ist. Schriftliche Dokumente gibt es keine. Ob die dadurch entstehende Transparenzlücke hinzunehmen ist, kann das Bundesverwaltungsgericht vorerst nicht klären. Nötig wäre dafür, ein so genanntes Hauptsacheverfahren zu führen, das sich über mehrere Jahre erstreckt.

Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden, abgeleitet aus der grundgesetzlich verbürgten Pressefreiheit, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die Koalition will dafür eine gesetzliche Grundlage schaffen, die dessen Reichweite bei Regierungstätigkeiten in wechselnden Ämtern klar definieren könnte.

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