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Steuern: Über sechs Milliarden entgingen dem Fiskus 2005

Eine Kleine Anfrage der FDP bringt es ans Licht: Rund rund 6,17 Milliarden Euro wurden 2005 nicht gezahlt, weil die Behörden auf die Vollstreckung verzichteten. Am freigiebigsten waren die Beamten offenbar in Baden-Württemberg.

Berlin - Es gehe vor allem um die Lohn- und Einkommensteuer, die veranlagte Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuern, die Versicherungsteuer und um den Solidaritätszuschlag, teilte die Bundestags-Pressestelle mit. Die FDP hatte eine Kleine Anfrage gestellt, die nun von der Bundesregierung beantwortet wurde.

Von den nicht gezahlten Steuern entfielen demnach rund 5,11 Milliarden Euro auf so genannte Niederschlagungen, also den Verzicht der Behörden auf die Vollstreckung einer Steuerforderung. Weitere rund 670,5 Millionen Euro betrafen Stundungen der Steuerschuld, 368,1 Millionen Euro "Erlasse aus Billigkeitsgründen" und 17,5 Millionen Euro Erlasse wegen eines Insolvenzverfahrens. Beim Erlass von Steuern aus "Billigkeitsgründen" sticht der Mitteilung zufolge die Summe von 322,96 Millionen Euro hervor, auf die allein das Land Baden-Württemberg im Jahr 2005 bei den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag verzichtet hat. Auch beim Erlass von Zahlungen des Solidaritätszuschlags liegt dieses Land demnach mit 17,88 Millionen Euro weit an der Spitze.

Baden-Württemberg offenbar besonders großzügig

Beim Erlass von insgesamt rund 12,2 Millionen Euro an Einkommensteuer entfielen den Angaben zufolge 2,39 Millionen Euro auf Bayern, 2,48 Millionen Euro auf Berlin und 1,97 Millionen Euro auf Baden-Württemberg. Die höchsten Summen bei der erlassenen Umsatzsteuer mit einem Gesamtvolumen von 11,25 Millionen Euro seien in Nordrhein-Westfalen mit 2,85 Millionen Euro, in Rheinland-Pfalz mit 2,42 Millionen Euro und in Bayern mit 1,16 Millionen Euro registriert worden. Spitzenreiter bei der erlassenen Körperschaftsteuer war der Antwort zufolge Bayern mit 950.000 Euro.

Die Bundesregierung wies darauf hin, Steuerstundungen dienten dem Ausgleich unbilliger Härten im Einzelfall. Eine Stundungsbedürftigkeit liege vor, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge und diese auch nicht rechtzeitig in "zumutbarer Weise" beschaffen könne, um die Steuerschuld zu begleichen. Eine Stundung erfordere jedoch auch die "Stundungswürdigkeit", also ein Verhalten, das nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoße und bei dem die mangelnde Leistungspflicht nicht auf dem Verhalten des Schuldners selbst beruht. (tso/AFP)

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