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Heimliche Ermittlungen gehören zum Polizei-Alltag (Symbolbild).

© Getty Images/iStockphoto

Zu viel Nähe ist verboten: Polizei-Spitzel müssen ihre Grenzen kennen

Das Bundesverfassungsgericht beanstandet eine Reihe von Ermittlungsbefugnissen in Mecklenburg-Vorpommern - erstmals auch wegen Eingriffen in das Intimleben

Stand:

Auch Polizisten dürfen nur so weit gehen, wie es der Polizei erlaubt ist. Wird der Polizei allerdings zu viel erlaubt, greift das Bundesverfassungsgericht ein. Mit einem am Mittwoch verkündeten Beschluss hat sich der Erste Senat des Gerichts einige der seit 2020 geltenden Regelungen im Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG) von Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen (Az.: 1 BvR 1345/21).

Ergebnis: Eine Reihe von Polizei-Befugnissen ist in ihrer konkreten Gestalt mit dem Grundgesetz unvereinbar. Sie verstoßen unter anderem gegen den Schutz der informationellen Selbstbestimmung, das Fernmeldegeheimnis sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung. An den im Beschluss aufgestellten Maßstäben werden sich auch die Polizeigesetze anderer Bundesländer messen lassen müssen.

Ausgeschlossen wären etwa das staatlich veranlasste Eingehen einer intimen Beziehung zum Zweck der Informationsgewinnung oder der Einsatz einer Person als Vertrauensperson gegenüber der eigenen Ehepartnerin oder dem eigenen Ehepartner.

Das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zum Polizeigesetz von Mecklenburg-Vorpommern

Geklagt hatten eine Anwältin, ein Journalist und Mitglieder der Fan-Szene des FC Hansa-Rostock mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Sie kritisierten massive Grundrechtseingriffe, unter anderem durch Regeln zur Observation sowie zum Einsatz von Drohnen und von verdeckten Ermittlern. Ihre Verfassungsbeschwerde war teils unzulässig, sonst aber weitgehend erfolgreich.

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Auch heimliche Ermittlungsmaßnahmen müssen verhältnismäßig sein, betonte das Gericht in seiner Entscheidung. Unzureichend seien demnach die Regelungen beim Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnden sowie bei den Voraussetzungen der heimlichen Wohnungsbetretung durch die Polizei zur Vorbereitung einer Online-Durchsuchung oder einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung.

Bei diesen Maßnahmen wird eine Späh-Software in Handy oder Computer eingebracht. Mit dem Beschluss werden die Maßnahmen nicht verboten, die Gesetze bleiben weiter in Kraft. Das Landesparlament muss die Regelungen aber nachbessern und den gerichtlichen Anforderungen anpassen.

Neu sind vor allem Vorgaben des Gerichts beim Einsatz verdeckter polizeilicher Ermittler und so genannter Vertrauenspersonen (V-Personen). Das sind Zivilpersonen, die als polizeiliche Informanten gewonnen werden. Hier stellt das Verfassungsgericht klar, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung strikt geschützt gehört. Es sei „absolut ausgeschlossen“, dass hier Informationen gezielt abgeschöpft werden. Unzulässig sei auch, gezielt Freundschaften aufzubauen.

Tabu ist die Liebe: „Ausgeschlossen wären etwa das staatlich veranlasste Eingehen einer intimen Beziehung zum Zweck der Informationsgewinnung oder der Einsatz einer Person als Vertrauensperson gegenüber der eigenen Ehepartnerin oder dem eigenen Ehepartner.“

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