zum Hauptinhalt

Brandenburg: Kampf um die Boulette

Was darf in Raucherkneipen serviert werden? Gaststättenverbände wollen mit Landesregierungen verhandeln

Stand:

Berlin/Potsdam - Der Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) will sich beim Berliner Senat und bei der brandenburgischen Landesregierung dafür einsetzen, dass in Raucherkneipen weiterhin Bouletten und Bockwürste verkauft werden dürfen. „Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist nicht eindeutig klar, ob dies erlaubt ist“, sagt der Jurist des Dehoga-Berlin, Albrecht Winkler. Schließlich legten die Karlsruher Richter in der vergangenen Woche fest, dass in Einraumkneipen mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche wieder geraucht werden darf – sofern das Lokal „getränkegeprägt“ ist und keine „zubereiteten Speisen“ anbietet. Was unter letzterem Kriterium zu verstehen ist, sei aber nicht definiert, sagt Winkler von der Dehoga-Berlin.

Deshalb sucht der Dehoga nun in Berlin das Gespräch mit der Senatsverwaltung für Gesundheit. Bis Ende des Monats soll es einen runden Tisch geben, an dem auch ein Vertreter der Berliner Industrie- und Handelskammer teilnehmen könnte. Die IHK wünscht sich ebenfalls eine rasche Klärung und sieht wie der Dehoga weder Boulette noch Bockwurst als „zubereitete Speise“. Eine Sprecherin der Senatsverwaltung wollte gestern ein Zusammentreffen nicht grundsätzlich ausschließen, betonte aber, dass man ohnehin ständig in Kontakt mit dem Dehoga stehe. Doch während die Dehoga bei der Politik um die Wurst und die Bouletten für trinkende Raucher kämpfen will, erläutert zumindest der Dehoga-Brandenburg seinen Mitgliedern detailliert, dass die Richter genau diese Speisen explizit verboten haben. Auf der Homepage schreibt der Verband: „Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem Urteil auf die Konzession (Gaststättenerlaubnis) ab. Diese darf nicht das Verabreichen von zubereiteten Speisen beinhalten.“ Sprich: Wer eine reine Schanklizenz hat, ist aus dem Schneider, wer eine Schank- und Speiselizenz hat, darf nicht rauchen lassen. Und wer keine Schanklizenz hat ist schließlich nicht verpflichtet, in seinen Räumen die höheren Hygienebestimmungen für die Lebensmittelzubereitung, -lagerung und -kühlung einzuhalten. Der märkische Verband stellt auch klar, was unter „nicht zu bereitete Speisen“ fällt, also bei „Rauchers“ serviert werden darf: ungeschältes Obst, Nüsse, Salzstangen, Brezeln, Dauer-/Landjägerwurst und andere Räucherwaren sowie: „die kalte Boulette vom Metzger“.

„Doch wenn man es genau nimmt, ist ja auch die Dauerwurst einmal von einem Metzger zubereitet worden“, sagt Jurist Winkler. „Ich sehe deshalb keinen Unterschied zur Boulette.“ Auch der Verkauf von Kartoffelsalat müsste danach weiter erlaubt sein – vorausgesetzt, der Kneipier hat ihn nicht selbst in der Küche zubereitet, sondern im Geschäft gekauft. Winkler glaubt, dass die Karlsruher Richter mit ihrem Urteil „nie die Absicht hatten, den Charakter von Berlins Eckkneipen zu verändern“.

Das Berliner Park-Inn-Hotel hat einen Weg gefunden, um auf das Rauchverbot zu reagieren. Ab sofort steht vor dem Haus ein luxuriöser Bus, in den Gäste des Hotelrestaurants steigen können, um eine zu rauchen. Der Bus hat Heizung, Flachbildschirm und Loungesitze, sagt der Direktor, und soll eine „kuriose Alternative zur sonst üblichen, gläsernen Raucherlounge“ sein. Bouletten gibts im Bus aber auch nicht. pet/sel

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
console.debug({ userId: "", verifiedBot: "false", botCategory: "" })