Brandenburg: Rechtliches Nachspiel?
Eine Klage auf Schadensersatz seitens der Alt-Bieter hätte gute Chancen
Stand:
Die Aufhebung des Bieterverfahrens für den Bau des Flughafens Berlin-Brandenburg International (BBI) in Schönefeld wird für die Flughafengesellschaft wohl ein rechtliches Nachspiel haben. Der Konzern Hochtief prüft eine Klage gegen die Entscheidung. Und der Bieter könnte bei der Durchsetzung seiner Ansprüche nach Auffassung von Rechtsexperten erfolgreich sein. Im schlimmsten Fall drohe der Flughafengesellschaft die Zahlung des entgangenen Gewinns an den Baukonzern – bei der Auftragssumme in Milliardenhöhe könnte dieser weit über 100 Millionen Euro liegen.
Das Risiko von Klagen der nun nicht zum Zuge gekommenen Bieter wollen die Gesellschafter in Kauf nehmen. Berlins Regierender Bürgermeister, Klaus Wowereit (SPD), hält eine juristische Auseinandersetzung zwar für denkbar, ist aber überzeugt, dass man den Rechtsstreit gewinnen werde. Sollte man aber tatsächlich unterliegen, könnten die Bieter allenfalls Planungskosten geltend machen, jedoch keinen entgangenen Gewinn.
Bei öffentlichen Ausschreibungen gilt, dass der Bieter mit dem günstigsten Angebot den Auftrag bekommt. Dieser könnte nun klagen – denn er kommt ja trotz seines Angebots nicht zum Zuge, weil das Terminal eben neu ausgeschrieben wird. Die Flughafengesellschaft wiederum hat zwei Möglichkeiten, die Klagen abzuwenden: Entweder beweist sie, dass es unzulässige Preisabsprachen zwischen den Anbietern gab. Oder sie belegt, dass unangemessen hohe Preise für die Bauleistungen gefordert wurden – wofür sie aber nachweisen müsste, „dass die von ihr kalkulierten Kosten in Höhe von 620 Millionen Euro realistisch waren“, wie der Rechtsexperte Norman Bach sagt.
Einfach wird das Bach zufolge nicht: Denn zwischen der Ausschreibung und der Abgabe der Angebote ist mehr als ein Jahr vergangen, und in dieser Zeit sind die Baupreise deutlich gestiegen. Noch schwieriger sei es, eine Absprache unter Bietern nachzuweisen, sagt Bach.
Beispiele für erfolgreiche Klagen gegen die Aufhebung von Ausschreibungen gibt es bereits: So billigte das Oberlandesgericht Düsseldorf im Jahr 1999 einem Baukonzern einen Schadensersatz in Höhe von umgerechnet 12 500 Euro zu. Diese Summe entsprach dem entgangenen Gewinn der Firma, die sich bei einer öffentlichen Ausschreibung erst durchgesetzt hatte, später aber dann nicht zum Zuge kam. ball, obs
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