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Gehör gefunden. Geklagt hatte ein hessischer Chemieprofessor, der 2005 ein Anfangsgehalt von rund 3900 Euro erhielt. Foto: dpa

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Wissen: Dem Amt angemessen

Was das Karlsruher Urteil zur Professoren-Besoldung bedeutet – auch für die Berliner Hochschulen.

Professor, der Traumberuf, er bleibt für viele jungen Wissenschaftler so schwer erreichbar wie eh und je. Trotzdem werden sich die meisten über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dienstag freuen. Denn erreichen sie ihr Ziel der Wünsche, werden sie vielfach wieder mehr verdienen als bisher. Die Karlsruher Richter des Zweiten Senats haben sich in unerwarteter Deutlichkeit für die Professoren und ihre Gehälter stark gemacht. Unter den Richtern saßen selber vier Professoren.

Die in Hessen geltende Entlohnung für einen W-2-Professor verstößt gegen das beamtenrechtliche „Alimentationsprinzip“, entschieden die Richter. Der Staat müsse in angemessener Weise für seine Beamten sorgen. Jetzt stehen in vielen Ländern die Besoldungsregeln auf dem Prüfstand, auch in Berlin, das im Vergleich am wenigsten zahlt. Auch sind noch weitere Klagen ähnlicher Art anhängig. Nach dem hessischen Verfahren haben sie gute Aussicht auf Erfolg.

Dass die höchsten Richter ein ausgeprägtes Faible für die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ haben – so lautet die Schutzformel der Staatsdiener im Grundgesetz –, ist bekannt. Aus Versorgungsfragen, wenn es um die Höhe der Alimentation geht, halten sie sich allerdings traditionell heraus. Nicht von ungefähr, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle, sei in den vergangenen Jahrzehnten nahezu keiner Klage stattgegeben worden. „Evident unzureichend“ müsste die Besoldung erscheinen. Ein Kriterium, das kaum ein klagender Beamter erfüllte. Bis der Marburger Marburger Chemieprofessor Bernhard Roling kam, der bei seiner Berufung zum W-2-Professor im Jahr 2005 mit rund 3900 Euro entlohnt wurde.

Die W-Besoldung sollte die bis dahin übliche C-Besoldung ablösen, die nach dem Lebensalter gestaffelt war. Ein W-Professor sollte sich statt dessen Leistungsbezüge hinzuverdienen können. Rolings Zulage betrug jedoch nur 23,72 Euro. Zu niedrig, meinte er und klagte vor dem Verwaltungsgericht Gießen. Das setzte sein Verfahren im Oktober 2010 aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor.

Gestern wurde sie beantwortet. Ein Karlsruher Richter wandte sich gegen seine Kollegen, doch die anderen sechs waren sich einig und gaben ihre Zurückhaltung ausnahmsweise auf. Ihr Kernargument ist ein Vergleich. Zwar dürfe es ein „grundgehaltsorientiertes“ System geben, das sich nicht mehr nach dem Dienstalter gliedere. Die dann in Aussicht gestellten Leistungsbezüge müssten dann jedoch „zugänglich und hinreichend verstetigt“ sein, um die Senkung des Grundniveaus kompensieren zu können. Bei Roling ging die Rechnung den Richtern zufolge nicht auf – vor allem nicht im Vergleich zu anderen beamteten Berufsgruppen. Ein junger Regierungsdirektor bekomme mehr. Der Professor verdiene damit so viel wie ein 40-jähriger Lehrer. Ein „evidentes Missverhältnis“, das schon seinerzeit im entsprechenden Bundesgesetz angelegt sei. Es gehe eben auch um das Ansehen, die besondere Verantwortung und Beanspruchung, die „Sicherung des Attraktivität des Professorenamtes“.

Zum Beleg führt der Senat das Statistische Bundesamt an. Früher hätten C-3-Professoren noch knapp vierzig Prozent andere Beamte in leitender Stellung mit Universitätsabschluss unter ihrem Gehaltsniveau gehabt, im Falle der W-2-Stufe seien es nur noch 20 Prozent – ein Absturz in der Soldskala, den die Richter „verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel“ nennen. Das Zulagensystem sei kein Ausgleich dafür, es regele nur, dass über Leistungsbezüge entscheiden werde, setze dafür aber keinen genauen Rahmen. Die Zahlungen könnten auch befristet werden oder blieben auf ein Mal beschränkt, für die Ruhestandsversorgung seien sie deshalb „oft nur in geringem Maße wirksam“.

Richter Michael Gerhardt konnte den Ausführungen nicht folgen und fügte ein Sondervotum bei. Er kritisiert, mit dem Urteil würden die Leistungsbezüge wieder zu „Versorgungselementen.“

Wie sieht die Situation derzeit an den Berliner Universitäten aus? Im Rahmen der W-Besoldung werden inzwischen mehr als die Hälfte der Professoren bezahlt. Allein an der Freien Universität gibt es 88 W2-Professoren, dazu 117 W3-Professoren. Insgesamt arbeiten an der FU 370 Professoren. Unter den gut 300 Professoren der Humboldt-Universität sind 42 auf W2-Stellen und 104 auf W3-Stellen. Rund die Hälfte der TU–Professoren bekommt die W-Besoldung.

Die Unipräsidenten forderten den Senat auf, die Besoldungssätze auf den Prüfstand zu stellen. Dass Berlin von allen Bundesländern die niedrigsten Sätze beim Grundgehalt zahlt, sei ihm „schon immer ein Dorn im Auge gewesen“, sagte HU-Präsident Jan-Hendrik Olbertz. Er schätzt, die Sätze für W2-Professoren müssten durchschnittlich um 350 bis 500 Euro angehoben werden. TU–Präsident Jörg Steinbach forderte, auch die Grundgehälter der besser bezahlten W3-Professoren müssten erhöht werden.

Gibt es in Berlin Professoren, die nur das Grundgehalt beziehen? An der HU kenne er „einen einzigen Fall“, sagte Olbertz. Die TU würde immer Zulagen zahlen, sagte Steinbach: „In den Naturwissenschaften bekommen sie sonst überhaupt keine Forscher.“ Ebenso sieht es laut FU-Präsident Peter-André Alt an der FU aus. Die Zulagen würden das niedrige Grundgehalt meistens ausgleichen. Der Eindruck, dass in Berlin Professoren insgesamt deutlich weniger verdienten als anderswo, sei daher falsch. Die Spreizung bei den Gehältern sei allerdings inzwischen „hoch“, sagte Alt.

Für Kopfzerbrechen dürfte die Forderung des Gerichts sorgen, die Leistungszulagen für Professoren müssten künftig klar definiert und auch einklagbar sein. Das klingt auf den ersten Blick wie ein Widerspruch in sich. Bernhard Kempen, der Präsident des Hochschulverbandes, der die Klage unterstützt hatte, gab zu, die Zulagen derart auszugestalten, werde „einer Quadratur des Kreises“ gleichkommen. Womöglich müssten sie „sehr vergröbert“ werden. HU-Präsident Olbertz betonte, es sei für die Unis notwendig, dieses „differenzierende Handwerkszeug“ zu behalten: „Sie bekommen Spitzenleute nur, wenn sie auch Spitzenangebote machen.“ Die Deckelung des Gesamtbudgets der Unis für die Professorenbesoldung müsse gelockert werden.

Die Regeln sind nach dem Urteil zwar verfassungswidrig, aber nicht nichtig. Das Gericht hat sie also nicht „kassiert“. Es fordert aber verfassungskonforme neue Gesetze mit Wirkung ab 1. Januar 2013. Sollten die Länder erst später neue Regeln finden, müssten sie die Sätze rückwirkend zum 1. Januar 2013 zahlen.

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