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Gastbeitrag: Wissenschaftsfreiheit nur für Professoren – ein deutscher Sonderweg?
Bei der Präsidentenwahl sollten die Gerichte in der Frage der Professorenmehrheit mehr Spielräume erlauben, sagt Lothar Zechlin, ehemals Rektor der Uni Duisburg-Essen, in einem Gastbeitrag.
Brecht den Profs die Gräten, alle Macht den Räten“, so lautete angeblich einer der Slogans, mit denen die Studentenbewegung ihrer Forderung nach der Gruppenuniversität Nachdruck verleihen wollte. Paritätisch besetzte Entscheidungsgremien sollten das Sagen haben und die Ordinarienherrschaft ablösen. So ganz hat das allerdings nicht geklappt.
In seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 1973 erklärte das Bundesverfassungsgericht zwar „die Gruppenuniversität als solche“ für verfassungskonform, leitet aus der Wissenschaftsfreiheit allerdings Vorgaben für die Zusammensetzung der Gremien ab. Bei Fragen, die „unmittelbar die Forschung“ tangieren, müssten die Profs die Mehrheit und bei Fragen, die „unmittelbar die Lehre“ betreffen, die Hälfte der Stimmen führen. Aber immerhin, der Einfluss der Ordinarien war begrenzt, und das Gericht stellte auch explizit klar, was ohnehin in dieser Logik lag: Die Professorenmehrheit erstrecke sich nicht auf „das Konzil (der Wahlkonvent)“, in dem der Rektor oder der Präsident gewählt wurde. Wahl oder Abwahl waren eben Angelegenheiten, die Forschung und Lehre nur mittelbar tangieren.
Klarheit wird eine Entscheidung in Karlsruhe bringen
Mittlerweile könnte allerdings der vollständige Sieg der Profs bevorstehen: Im November vergangenen Jahres hat das baden-württembergische Verfassungsgericht entschieden, das Prinzip der Professorenmehrheit gelte auch für die Wahl und Abwahl der Hochschulleitungen. Das gilt zwar nur für den Südwesten der Republik, bringt aber dennoch die Ministerialverwaltungen auch der anderen Bundesländer ins Nachdenken über ihre Hochschulgesetze. Klarheit wird erst bestehen, wenn ein ähnlicher Fall vor dem Bundesverfassungsgericht entschieden wird, was offenbar für dieses Jahr erwartet wird. Es hat sich bisher darauf konzentriert, die Entscheidungsmacht der Selbstverwaltungsorgane, also der Senate und Fakultätsräte, gegenüber den Rektoraten und Hochschulräten zu stärken. Solche Organe sind aber etwas anderes als die Hochschullehrergruppe in ihnen.
Ob sich das höchste deutsche Gericht an seine Festlegung aus dem Jahr 1973 hält, ist offen. In den letzten 15 Jahren ist durch die „Autonomisierung“ der Universitäten auch in der Rechtsprechung viel in Bewegung geraten. Ein Punkt ist dabei allerdings vollkommen außer Betracht geblieben, und das ist ein Blick auf Europa. Die Wissenschaftsfreiheit ist schließlich keine rein deutsche Erfindung. Sie gilt auch in anderen Ländern, etwa in Österreich und der Schweiz.
In der Schweiz und in Österreich gilt keine Professorenmehrheit bei der Wahl
Dort gilt aber keine Professorenmehrheit bei der Wahl der Hochschulleitung. Das österreichische Universitätsgesetz 2002 hatte für die Professoren zunächst die Mehrheit der Sitze im Senat vorgesehen, schreibt seit 2009 aber nur noch die Hälfte vor. Wahl und Abwahl der Rektoratsmitglieder erfolgt in dem extern zusammengesetzten Universitätsrat, der bei der Wahl lediglich an einen drei Personen umfassenden Vorschlag des Senats gebunden ist. Die Abwahl kann er auch alleine vornehmen. Auch in der Schweiz kommt es nicht auf eine Professorenmehrheit an. Ist die Wissenschaftsfreiheit dort also außer Kraft gesetzt?
Mit der Überlegung, dass Europa schließlich von seiner Vielfalt lebt, kann man sich in diesem Fall nicht zufrieden geben. Sie gilt nämlich für die Rechtsprechung nur bedingt. Nach Artikel 23 des Grundgesetzes wirkt die Bundesrepublik an einer europäischen Integration mit, die „einen diesem Grundgesetz im Wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet“. Dieser Satz bindet auch das Bundesverfassungsgericht.
Wissenschaftsfreiheit wird anders interpretiert
In Österreich hat es der Verfassungsgerichtshof aber schon im Jahr 1977 abgelehnt, für die drittelparitätischen Studienkommissionen professorale Mehrheiten aus Art.17 des Staatsgrundgesetzes „abzuleiten“, obwohl es auch dort heißt „Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei“. Er interpretierte diese Vorschrift klassisch liberal als subjektives Abwehrrecht, mit dem „jedermann, der wissenschaftlich forscht und lehrt“, gegenüber Staatseingriffen geschützt ist. Die Vorstellung, die Verfassung schreibe eine Hochschullehrermehrheit vor, würde „nur die den Hochschullehrern zukommende Wissenschaftsfreiheit“ schützen, „allen anderen Adressaten“ dieser Freiheitsgarantie diesen Schutz aber vorenthalten. In einer weiteren Entscheidung aus dem Jahr 2004 hat es die Wahl und Abwahl der Rektoratsmitglieder durch den Universitätsrat gebilligt. Der „Europaartikel“ 23 des Grundgesetzes bedeutet deshalb, dass sich das Bundesverfassungsgericht gemeinsam mit den Gerichten der anderen Länder um eine Angleichung der Rechtsprechung bemühen müsste.
Naheliegen würde somit eine größere Zurückhaltung der Rechtsprechung, sodass die Frage der Hochschullehrermehrheit der Politik überlassen bliebe. Die einfachen Gesetze könnten sie vorsehen, von ihr absehen oder die Entscheidung der Satzungsautonomie der Hochschulen überlassen, jeder dieser Wege wäre verfassungskonform. Auf diese Weise könnten unterschiedliche Modelle erprobt und ihre Auswirkungen auf die Wissenschaftsfreiheit empirisch ausgewertet werden.
Wäre es nicht viel wissenschaftsfreundlicher, der Politik solche Lernprozesse als Anforderung der Wissenschaftsfreiheit aufzugeben? In der sozialwissenschaftlichen Governanceforschung gibt es solche Untersuchungen, weite Teile der deutschen Rechtswissenschaft und vor allem die Rechtsprechung sind jedoch noch stark durch einen Blick in die deutsche Innerlichkeit gekennzeichnet.
- Der Autor ist Professor i. R. an der Universität Duisburg-Essen.
Lothar Zechlin