zum Hauptinhalt
Wahlbriefe werden vom Briefwahlvorstand sortiert. (Symbolbild)

© dpa/Patrick Pleul

Briefwahl für Auslandsdeutsche zu knapp?: Berliner in Südafrika scheitert vor Gericht

Ein Deutscher in Südafrika befürchtet, dass seine Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig in Berlin ankommen und fordert eine Alternative. Das Gericht weist seinen Antrag zurück.

Stand:

Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen Eilantrag eines Deutschen mit Wohnsitz in Südafrika zur bevorstehenden Bundestagswahl abgelehnt. Der Mann befürchtete, bei am 23. Februar per Briefwahl nicht abstimmen zu können – weil seine Briefwahlunterlagen wegen zu erwartender langer Postlaufzeiten nicht rechtzeitig per Post eintreffen würden. Er forderte deshalb in seinem Antrag, dass ihm eine andere Möglichkeit geboten werde, an der Wahl teilzunehmen.

Die zweite Kammer des Gerichts wies den Eilantrag als unzulässig zurück. Der Mann dürfe sich damit nicht an Verwaltungsgerichte wenden, hieß es. Die Überprüfung des Wahlverfahrens – einschließlich der Wahlvorbereitung, der Wahlhandlung und der Feststellung der Wahlergebnisse – erfolge allein durch den Bundestag.

„Sache des Gesetzgebers“

Dieses Verfahren entspreche dem Demokratieprinzip, welches regelmäßig stattfindende Wahlen verlange und ihre tatsächliche termingerechte Abhaltung schütze, schrieb das Gericht in seiner Begründung. Die ordnungsgemäße und rechtzeitige Ausstellung und Absendung von Briefwahlunterlagen sei Teil der Wahlvorbereitung. Sollte dies nicht erfolgen, sei eine Rüge im Wahlprüfungsverfahren beim Deutschen Bundestag anzubringen.

Für eine Ausnahme sah das Gericht in dem Fall des Bürgers keine Gründe gegeben. Nur „besondere Umstände von staatspolitischer Bedeutung“ könnten es rechtfertigen, davon abzuweichen, hieße es weiter. Im Fall einer Auflösung des Bundestages, wie derzeit der Fall ist, verlange das Grundgesetz, dass innerhalb von 60 Tagen Neuwahlen stattfinden. Innerhalb dieser Frist müssten Landes- und Bundeswahlausschuss zunächst die Wahlvorschläge feststellen, erst dann könnten die Wahlzettel gedruckt und verschickt werden.

Der Wunsch des Bürgers nach einer „Anpassung der Wahlverfahren“, etwa durch Digitalisierung, sei deshalb Sache des Gesetzgebers, so das Gericht weiter. Gegen den Beschluss kann der Mann jetzt Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Das Bezirkswahlamt teilte ihm auf seinen Antrag hin mit, dass er in das Wählerverzeichnis aufgenommen werde. Die Briefwahlunterlagen würden nach Lieferung der Stimmzettel in der Woche ab dem 3. Februar 2025 per Post versandt.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
console.debug({ userId: "", verifiedBot: "false", botCategory: "" })