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Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin: Sowjetische Flaggen am Treptower Ehrenmal bleiben am Tag der Befreiung verboten
Die Polizei hat am 8. und 9. Mai das Zeigen von Flaggen mit russischem Bezug am Sowjetischen Ehrenmal untersagt. Ein Verein war dagegen vorgegangen. Jetzt gibt es eine erste Entscheidung.
Stand:
Das Zeigen von Flaggen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) am Sowjetischen Ehrenmal in Treptow bleibt am 8. und 9. Mai 2025 untersagt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
An den beiden Tagen jähren sich die Befreiung Deutschlands vom Nationalsozialismus sowie das Ende des Zweiten Weltkrieges zum 80. Mal. In Russland wird der 9. Mai außerdem als „Tag des Sieges“ über Nazi-Deutschland begangen.
Die Berliner Polizei hatte eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach an diesen beiden Tagen unter anderem am Sowjetischen Ehrenmal Treptow das Zeigen von Flaggen und Fahnen mit russischem Bezug untersagt ist.
Ein Verein hatte sich im gerichtlichen Eilverfahren gegen das Verbot von UdSSR-Flaggen, die davon auch betroffen sind, gewandt und argumentiert, dass durch das Verbot die Versammlungsfreiheit zu Unrecht eingeschränkt werde.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag zurück. Erklärtes Ziel der Allgemeinverfügung sei es, den öffentlichen Frieden zu wahren und ein würdiges Begehen der Gedenktage zu ermöglichen, hieß es in der Begründung. Dies rechtfertige es, das Zeigen bestimmter Symbole wie der sowjetischen Flaggen an den Gedenktagen zu untersagen.
Die Flaggen der UdSSR könnten im aktuellen Kontext Gewaltbereitschaft oder jedenfalls Sympathiebekundung für die Kriegsführung Russlands gegen die Ukraine vermitteln. Bereits zahlreiche kleinere Gruppierungen könnten den Effekt eines „Fahnenmeeres“ hervorrufen, sodass es zu einem einschüchternden und suggestiv-militanten Eindruck kommen könne.
Die Flagge der UdSSR müsse zwar nicht unbedingt eine Nähe zu Russland bedeuten, bei verständiger Würdigung sei aber eine Sympathiebekundung zum russischen Aggressor naheliegend und eine solche sei gerade an diesen Gedenktagen nicht erwünscht, sagte eine Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts dem Tagesspiegel.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. (Tsp)
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