zum Hauptinhalt

Seit zwei Jahrzehnten steht er in der Straßenverkehrsordnung – der Paragraf 3, Absatz 2a. „Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist", heißt es im Gesetzestext.

console.debug({ userId: "", verifiedBot: "false", botCategory: "" })