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Blick auf den Zellentrakt der JVA Tegel.

© IMAGO

Zielfahnder jagen Spandauer Serienvergewaltiger: Warum die Polizei die Opfer nicht informierte

Ein Serienvergewaltiger ist auf der Flucht – doch die Polizei warnte die früheren Opfer nicht. Das liege an einer Abschätzung der künftigen Gefährdung.

Die Berliner Polizei geht offenbar nicht davon aus, dass durch den flüchtigen Serienvergewaltiger Christian B. eine Gefahr für dessen frühere Opfer besteht. Dies ergibt sich aus einer Antwort der Polizei auf eine Anfrage des Tagesspiegels. Grund war die Kritik der Rechtsanwältin eines früheren Opfers, dass wie berichtet erst auf eigene Nachfrage beim Landeskriminalamt (LKA) die Auskunft bekam, dass es ihr früherer Peiniger ist, der am Montag vor einer Woche nicht von einem Ausgang in die Sicherungsverwahrung in Tegel zurückkam.

Es sei auch nicht die Masche von Christian B. nach seinen früheren Opfern zu suchen, vielmehr greife er immer neue Frauen an, die ihm gerade über den Weg liefen, habe die Polizei dann noch erklärt, berichtete die Anwältin Manuela Krahl-Röhnisch.

Auf Anfrage teilte die Polizei mit: Ob ein Opfer direkt informiert wird, hänge von verschiedenen Faktoren ab und werde im Einzelfall geprüft. „Eine Information erfolgt stets in den Fällen einer konkreten Gefährdung. Polizeiliche Schutzmaßnahmen schließen sich dem an. Insbesondere bei schwerwiegenden Sexualdelikten wird umfassend geprüft, ob die Opfer initiativ informiert werden sollten.“ Neben einer möglichen Gefährdung werde die „vermutete Erwartungshaltung der Opfer sowie deren psychischer Zustand und die potenzielle Gefahr einer erneuten Traumatisierung“ berücksichtigt.

All das trifft aus Sicht der Polizei offenbar nicht auf die Opfer von B. zu. Dennoch lebe ihre Mandantin, die 2005 vor Gericht gegen B. knallhart ausgesagt habe, jetzt in Angst, berichtete die Anwältin. Sie kritisierte, „dass damit so lax umgegangen wird“ und bislang keine Öffentlichkeitsfahndung nach dem 36-Jährigen ausgelöst wurde. Der Mann sei als gefährlich eingestuft worden, gegen ihn sei nicht umsonst Sicherungsverwahrung angeordnet worden.

Die Polizei erklärte dazu, dass eine Öffentlichkeitsfahndung nicht immer die beste Maßnahme sei. Vielmehr werde darüber in Abstimmung mit der für das Verfahren verantwortlichen Staatsanwaltschaft im Einzelfall entschieden und geprüft, ob damit das Ziel erreicht werden kann – nämlich die Festnahme der entwichene Person und der Schutz der öffentlichen Sicherheit. Wesentlich für die Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen sei auch, wie von dem Gesuchten ausgehenden „Eigen- und Fremdgefährdung“ zu bewerten sei.

Das Gericht stellte fest, dass B. besonders gefährlich ist

Im vorliegenden Fall sei deshalb von einer Öffentlichkeitsfahndung samt Foto des Gesuchten abgesehen worden. Zudem liefen intensive und verdeckte Maßnahmen der Zielfahnder des LKA. Diese führten seit Bekanntwerden des Fahndungsfalls die Ermittlungen mit hoher Priorität. Dazu zählten auch eine Vielzahl operativer und ermittlungsunterstützender Maßnahmen.

Christian B. war am 21. November 2005 zu zwölf Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt worden. Der Schuldspruch des Landgerichts lautete schwere und besonders schwere Vergewaltigung in mehreren Fällen, ebenso auf Geiselnahme, Raub, räuberische Erpressung und Körperverletzung. Das Gericht stellte fest, dass B. besonders gefährlich ist, und ordnete deshalb Sicherungsverwahrung nach Ende der Haft an.

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Er hatte seit Juli 2003 am Siemensdamm in Spandau mehrere brutal überfallen und vergewaltigt. Einige Opfern gelang auch die Flucht. Einem Opfer fügte er mit einem Messer Schnittwunden zu, es konnte sich aus der Wohnung des Mannes befreien. Im Februar 2005 konnten Ermittler B. festnehmen.

Im Jahr 2015, also bereits vor Ende der Strafe, bekam B. Haftlockerungen. Die behielt er auch, als der in die Sicherungsverwahrung kam. Ein Gericht musste neu darüber entscheiden, dass B. weiter als gefährlich eingestuft und die Allgemeinheit vor ihm geschützt werden muss. Dennoch können auch Sicherungsverwahrten sogenannte Vollzugslockerungen und damit eine Perspektive bekommen, wieder in Freiheit leben zu können.

Nur die wenigsten Sicherungsverwahrten bekommen jedoch diese Lockerungen. B. trat 2018 eine berufliche Weiterbildung an, er hatte mehr als 900 Ausgänge. Bei einer Lockerung für Sicherungsverwahrte muss die Haftanstalt eine positive Prognose ausstellen, ein Gutachter, die Staatsanwaltschaft und ein Gericht müssen zustimmen.

Mitgefangene von B. gehen davon aus, dass der Mann wegen seiner familiären Verbindungen nach Kroatien geflohen sein könnte. Die Polizei wollte sich dazu nicht näher äußern, ob sie die Fahndung nach B. auf das europäischen Ausland erstrecken.

Für die Anwältin ist klar: Es muss eine Grund dafür geben, dass ein durchaus intelligent Serienvergewaltiger es jahrelang schafft, die Verantwortlichen von seiner positiven Entwicklung zu überzeugen, und dann flüchtet. Die Anwältin fragt sich, wie angenommen werden konnte, dass der Hang zu schweren Sexualverbrechen nicht besteht und Lockerungen möglich waren. Vor Gericht sei nachgewiesen worden, dass B. „heftige Sexfantasien“ hatte, die er umsetzen wollte – bis zur Tötung eines Opfers.

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