Landeshauptstadt: Nicht sittenwidrig
Gericht lässt Revision bei Mauergrundstück-Klage zu
Stand:
Gericht lässt Revision bei Mauergrundstück-Klage zu Groß Glienicke - Der Kauf von Grundstücken durch die DDR zum Bau des Grenzstreifens in den 60er Jahren war nach Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg nicht sittenwidrig. Darum bestehe auch kein Recht der Alteigentümer auf Rückgabe, entschied das Gericht in Brandenburg (Havel) gestern und wies die Klage als unbegründet ab. Die Richter ließen aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu (Az 5 U 78/03). Eine Rentnerin hatte auf Rückgabe ihres Grundstücks in Groß Glienicke geklagt. Ihr Anwalt Karl Alich kündigte Revision an. Notfalls werde er bis zum Bundesverfassungsgericht gehen, sagte er. Das Grundstück hatte die Klägerin 1962 für rund 2400 Mark an den Kreis Potsdam verkauft. Sie ist der Ansicht, dass der Kaufvertrag wegen der geplanten Nutzung als Grenzstreifen mit Mauer und Todesstreifen sittenwidrig gewesen sei. Dieser Ansicht schloss sich der 5. Zivilsenat nicht an. Maßstab müssten die tatsächlichen Verhältnisse in der DDR im Jahre 1962 sein. Eine Rolle spielt in dem Fall auch das Mauergrundstücksgesetz von 1996. Wäre die Eigentümerin 1962 enteignet worden, so wäre sie durch das Mauergesetz an der Geltendmachung dieses Anspruches gehindert, hieß es in der Mitteilung des Gerichts. Danach haben die früheren Eigentümer das Recht zum Ankauf der Grundstücke für 25 Prozent des Verkehrswertes, die Rückübertragung ist jedoch ausgeschlossen. Bei der mündlichen Verhandlung am 4. August ging es auch darum, ob sich die eindeutige Rechtslage im Falle einer Enteignung anders darstellt, wenn ein Ankauf durch die DDR vorliegt. Die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte bezweifelt dies unter Bezugnahme auf den im Mauergesetz zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen. Alich sagte, wenn das Gericht zu Gunsten der Klägerin entschieden hätte, wäre das Mauergesetz hinfällig geworden. Darum habe der Senat mit Blick auf die immensen Folgen nach dem Motto geurteilt: „Es kann nicht sein, was nicht sein darf.“ Sittenwidrig sei ein Rechtsgeschäft dann, wenn es dem Gerechtigkeitsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht, sagte Alich. Zugleich verwies er auf den Satz des ehemaligen Bundespräsidenten Johannes Rau, wonach der Mauerbau ein Verbrechen an dem Volk der DDR gewesen sei. Damit sei in seinen Augen auch der Kauf der Mauergrundstücke sittenwidrig. Er schätzte die Zahl der ähnlich gelagerten Grundstücksfälle auf bis zu 2000. dpa/PNN
- showPaywall:
- false
- isSubscriber:
- false
- isPaid: