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Denkmalschutz auch für „Nazis“Ein Mann, der in einer denkmalgeschützten Siedlung ein Haus besitzt (hier in Berlin-Wittenau), muss sich auch dann bei baulichen Veränderungen an die Vorgaben der denkmalrechtlichen Ordnung halten, wenn die Siedlung 1937/38 im Rahmen des Volkswohnungsbauprogrammes der Nationalsozialisten entstanden ist. Er kann nicht argumentieren, dem – dazu unbekannten – Architekten dürfe mit Blick auf die Nazi-Verbrechen kein Denkmal gesetzt werden.

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