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Die Rate der Neuinfektionen ist zu hoch – Lockerungen will der Senat aber trotzdem nicht zurücknehmen.

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Update

Beim Shopping und bei der Arbeit: So regelt Berlin die Testpflicht für Kunden und Personal

Shoppen mit elektronischer Kontaktverfolgung, FFP2-Masken und Tests werden Standard. Die wichtigsten Details der neuen Berliner Corona-Regelungen im Überblick.

Es war ein Tag der langen Sitzungen – und am Ende blieben dennoch zahlreiche Fragen offen. Nachdem der Berliner Senat am Sonnabend erst mehr als fünf Stunden lang getagt und die drei Vorsitzenden des Gremiums, der Regierende Bürgermeister Michael Müller (SPD) und seine Stellvertreter:innen Ramona Pop (Grüne) und Klaus Lederer (Linke), anschließend 50 Minuten lang die Ergebnisse referiert und verteidigt hatten, waren längst nicht alle Unklarheiten beseitigt.

Wie soll das angekündigte „harte Test-Regime“ aussehen, wer muss sich wie oft testen und wo ist das möglich? Die Rechtsverordnung gibt dafür den Rahmen vor. Der Tagesspiegel hat sie studiert und beantwortet zentrale Fragen, soweit dies möglich ist. Zu vielen Punkten liegen jedoch noch keine Angaben der Senatsverwaltungen vor. Was gilt ab Mittwoch?

Muss ich vor jedem Einkauf einen Test mit negativem Ergebnis durchführen?

Nein. Im Bereich des täglichen Bedarfs, also bei Lebensmitteln, Schreibwaren, Zeitungen und Zeitschriften, Tierbedarf, in Apotheken, Optiker-Fachgeschäften, Drogerien, Reformhäusern, Tankstellen, Buchhandlungen, auf Wochenmärkten, in Fahrrad- und Auto-Werkstätten sowie für Handwerker:innen in Baumärkten ist ein Test nicht verpflichtend vorgeschrieben. Zu den Geschäften des täglichen Bedarfs zählen auch Abhol- und Lieferdienste – etwa von Imbissen und Restaurants. [Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version fehlte bei Baumärkten die Einschränkung auf die gewerblichen Kunden. Wir bitten diesen Fehler zu entschuldigen.]

In allen anderen Geschäften muss ein Test vorgezeigt werden. Er muss vom selben Tag sein – mit Ausnahme eines PCR-Tests, dieser darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Dabei kann man auch eine Bescheinigung verwenden, die man nach einem Test am Arbeitsplatz oder einer der Berliner Teststellen bekommen hat, ob schriftlich oder elektronisch auf dem Smartphone. Wie Händler:innen ausschließen können, dass es sich um eine gefälschte Bescheinigung handelt, war zunächst offen.

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Kann ich mich auch direkt am Geschäft testen lassen?

Der Test kann grundsätzlich auch am Laden vorgenommen werden. Allerdings ist nicht gesichert, dass in jedem Geschäft die nötigen Voraussetzungen vorhanden sind. Die Corona-Verordnung spricht von einer „Teststelle vor Ort“ für Schnelltests. Diese sind für die professionelle Anwendung gedacht. Vermutlich muss deshalb zumindest qualifiziertes Personal beschäftigt werden, möglicherweise ist dafür auch eine Zertifizierung durch den Senat nach Art der „Teststellen to go“ nötig. Nähere Angaben lagen dazu am Dienstag noch nicht vor.

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Anders als zunächst vorgesehen, gibt es für die Betreiber von Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) keine Pflicht, Besucher:innen einen Test zur Verfügung zu stellen. Sie werden lediglich dazu „angehalten“, eine Testmöglichkeit – auch als Selbsttest unter Aufsicht – „zu organisieren“.

Bei Kaufhäusern muss der Test bereits am Eingang gemacht oder vorgezeigt werden, bei Einkaufzentren mit eigenständigen Läden ist das nicht der Fall. Damit die einzelnen Geschäfte in der Mall es nicht selbst organisieren müssen, regt der Senat an, dass die Mall-Betreiber sich darum kümmern. Ob eigenständige Läden in der Stadt, also außerhalb von Malls, dazu in der Lage sein werden, ist ungewiss.

Die Einkaufszentren wollen dieser Empfehlung folgen, damit Kunden weiterhin einkaufen gehen können. Das sagte der Hauptgeschäftsführer des Handelsverbandes Berlin-Brandenburg, Nils Busch-Petersen dem Tagesspiegel. Das Angebot an Schnelltest-Stationen werde zügig ausgebaut, auch in Warenhäusern. Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci (SPD) regte nach der Senatssitzung am Dienstag an, auch mithilfe professioneller Dienstleister Teststationen auf Supermarkt-Parkplätzen zu errichten. Dort wird zwar keine Testbescheinigung für den Einlass benötigt, sie könnte jedoch im Anschluss bei anderen Läden genutzt werden.

Sind auch Selbsttests für den Nachweis geeignet?

Grundsätzlich ja. Allerdings mit einer wichtigen Einschränkung: Wird ein Selbsttest verwendet, dann muss das unter Aufsicht erfolgen – und zwar nicht durch eine Freundin oder den Partner, sondern vor Ort am Laden. Geschäfte können die Tests zu diesem Zweck auch für ihre Kundschaft vorhalten.

In der Verordnung ist von einer „erweiterten Einlasskontrolle“ die Rede, die vom „jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen“ durchgeführt wird. Gemeint ist damit, dass eine Ladeninhaberin oder ein Mitarbeiter an der Tür beobachtet, wie Kund:innen den Selbsttest vornehmen, anschließend das Ergebnis prüft und bescheinigt, wie die Senatswirtschaftsverwaltung bestätigte. Dieser Nachweis darf der Verordnung zufolge jedoch nur von einer „hierfür geschulten Person“ ausgestellt werden. Welche Art von Schulung damit gemeint ist, blieb zunächst unklar.

Handelsverband-Geschäftsführer Busch-Petersen glaubt, dass „eher weniger Geschäfte“ mitgebrachte Selbsttests, die vor Ort durchgeführt werden, akzeptieren werden.

Bekomme ich eine Bescheinigung über mein Testergebnis?

Ja. Bei Schnelltests an einer Teststelle vor Ort und Selbsttests unter Aufsicht hat man einen Anspruch darauf, einen Nachweis über das Testergebnis zu bekommen. Sinn dieser Regelung ist, dass man ihn auch für andere Einkäufe am selben Tag verwenden kann.

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Der Nachweis muss mindestens mit Angaben zu Datum und Uhrzeit des Tests, dem Namen der getesteten Person sowie der durchführenden Stelle versehen sein. Eine schlichte Vorlage für Bescheinigungen hat die Senatsgesundheitsverwaltung online zur Verfügung gestellt. Mutmaßlich lässt sie sich auch für die erweiterte Einlasskontrolle verwenden, wobei in dem Muster von „Testzentrum“ die Rede ist, was auf eine zertifizierte Stelle und nicht bloß eine Einlasskontrolle durchs Verkaufspersonal hindeutet – während am Fuße des Dokuments mit Anzeige bei Urkundenfälschung gedroht wird.

Die Durchführung eines Tests vor Ort ist wiederum durch die Händler:innen in der Anwesenheitsdokumentation zu vermerken. Diese ist ohnehin Voraussetzung, um Kund:innen ins Geschäft lassen zu dürfen.

Müssen auch Geimpfte einen negativen Test vorweisen?

Bislang gibt es für Geimpfte keine Befreiungen von den Corona-Beschränkungen. Auch die Berliner Corona-Verordnung sieht das nicht vor, weder allgemein, noch im speziellen Punkt der Testpflicht. Insofern lautet die Antwort: ja.

Was gilt für Arbeitnehmer, die nicht im Homeoffice arbeiten?

Für die Bereitstellung und Bezahlung der Tests ist der Arbeitgeber zuständig. Im Grunde gelten dieselben Regeln wie bei Teststationen fürs Shopping. Jedem Angestellten, der nicht im Homeoffice arbeitet, müssen zwei Testmöglichkeiten pro Woche zur Verfügung gestellt werden. Zugelassen sind auch Selbsttests, die vor Ort und unter Aufsicht angewendet werden – eine Pflicht für Arbeitnehmer:innen gibt es nicht.

Anders ist das für Beschäftigte mit Kundenkontakt. Sie müssen zwei Tests die Woche vornehmen, Beschränkung auf bestimmte Bereiche und Branchen gibt es nicht, auch Behörden sind einbezogen. Die Nachweise sind vier Wochen aufzubewahren. Eine Pflicht, sie vorzuzeigen, etwa für Handwerker:innen an der Wohnungstür, gibt es nicht.

Inbegriffen sind außerdem Selbstständige mit Kundenkontakt. Diese können aber nicht auf Selbsttests ausweichen, sondern müssen eines der mehr als 170 Testzentren aufsuchen. Termine können im Internet unter www.test-to.go.berlin gebucht werden. Weitere Informationen zu den kostenlosen Schnelltests gibt es auch hier.

Nach Angaben der Wirtschaftsverwaltung können die Kosten für Tests als Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden (mehr Informationen hier).

Was ändert sich bei den Regelungen für Masken?

In Bereichen, in denen bislang das Tragen sogenannter medizinischer Masken – sprich OP-Masken – vorgeschrieben war, gilt ab Mittwoch eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken. Betroffen davon sind die Fahrt in Bussen und Bahnen, der Besuch im Einzelhandel, in Arztpraxen, Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen genau wie in Bibliotheken, Berufsschulen und kulturellen Einrichtungen.

[Tragen Sie den richtigen Schutz? Woran Sie gute FFP2-Masken erkennen und was Sie beim Kauf und beim Tragen beachten sollten, erfahren Sie bei Tagesspiegel Plus.]

Das vor Ort arbeitende Personal muss lediglich eine OP-Maske tragen. Sogar ganz darauf verzichten darf es, wenn es etwa durch eine Plexiglasscheibe von der Kundschaft getrennt ist. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren, Personen mit ärztlich bescheinigter Befreiung vom Tragen einer Maske sowie gehörlose und schwerhörige Menschen und ihre Begleitpersonen.

OP-Masken genügen zudem in Gottesdiensten sowie in Büro- und Verwaltungsgebäuden. Kann im Büro am Arbeitsplatz ausreichend Abstand eingehalten werden, muss am Platz keine Maske getragen werden.

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Wie wird die strengere Kontaktverfolgung organisiert?

Laut Senatsbeschluss muss der Einzelhandel – mit Ausnahme der Geschäfte des täglichen Bedarfs – ab Mittwoch eine elektronische Kontaktnachverfolgung sicherstellen. Das gilt auch für Betriebe im Bereich der „körpernahen Dienstleistungen“.

Diese dürfen alternativ aber auf die bekannte Terminbuchung zurückgreifen. „Der Einzelhandel muss in Eigenverantwortung Lösungen entwickeln“, erklärte ein Sprecher und ergänzte, die Luca-App sei dazu „geeignet“ und für Nutzer:innen kostenlos. Wer die App oder eine andere Möglichkeit bis Mittwoch nicht installiert hat, „darf keine Kunden einlassen“, erklärte der Sprecher.

Welche Regeln gelten für Kita-Kinder?

Für sie gilt ab sofort eine Testpflicht bei Erkältungssymptomen. Das negative Ergebnis darf beim Ankommen in der Kita nicht älter als 24 Stunden sein.

Ein Sprecher der Bildungsverwaltung bestätigte am Montag, dass kranke Kinder oder solche mit Symptomen ohne negativen Test nicht in der Kita betreut werden. Das soll Schließungen vorbeugen.

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