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Berlin im Coronakrisen-Modus: Kaum Verkehr auf der Friedrichstraße in Berlin.

© imago images/Andreas Gora

Update

Senat beschließt Kontaktbeschränkungen: Was jetzt noch in Berlin erlaubt ist

Ständig in der Wohnung aufhalten und kaum Kontakte: Auch in Berlin gelten ab sofort strikte Kontaktbeschränkungen. Wann darf man noch rausgehen? Ein Überblick.

Die Politik will die Ausbreitung des Coronavirus in Berlin verlangsamen. Dazu sind bereits verschiedene Maßnahmen erlassen worden, Schulen und Kitas sind bis auf eine Notbetreuung geschlossen, etliche Geschäfte ebenfalls. Bund und Länder haben darüber hinaus am Sonntagnachmittag weitere Maßnahmen beschlossen.

Ab sofort werden alle Bürgerinnen und Bürger angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes „auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren“.

Der Berliner Senat hat am Abend beschlossen, sich diesen Regelungen weitgehend anzuschließen. Die sogenannten „Kontaktbeschränkungen“ sehen vor, dass sich alle Berlinerinnen und Berliner „ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft“ aufzuhalten haben – vorbehaltlich anderer Regelungen. Von einer „Ausgangssperre“ ist keine Rede, auch das Wort „Ausgangsbeschränkung“ findet sich nicht in der neuen Verordnung.

„Soziales Leben muss möglich sein, Kinder müssen mal an die frische Luft gehen“, sagte der Berlins Regierender Bürgermeister Michael Müller (SPD) im rbb. Das Ziel sei aber, soziale Kontakte zu reduzieren. Die neuen Verschärfungen sollen für zwei Wochen, bis zum 5. April, gelten. „Wir werden fortlaufend evaluieren, wie der Sachstand ist.“

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Die rechtliche Grundlage der Verordnung ist das Infektionsschutzgesetz. In diesem sind auch die Strafen bei Verstößen festgeschrieben (siehe unten).

Das sind die Maßnahmen im Überblick:

Wer darf jetzt noch raus?

Die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen ist weiterhin erlaubt. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.

Darf ich noch meine Eltern besuchen oder joggen gehen?

Das Verlassen der Wohnung ist nur noch mit triftigen Gründen erlaubt. Diese umfassen auch „Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs“, „Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, und ohne jede sonstige Gruppenbildung“.

Senatssprecherin Melanie Reinsch bestätigte, dass man sich - soweit man sich an die sonstigen Abstandsregeln hielte - zum Ausruhen auch auf Parkbänke und andere Sitzgelegenheiten setzen dürfe.

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Auch der Besuch bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich sind weiterhin erlaubt, ebenso wie „die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis“.  

Das heißt, auch Besuche in den Wohnungen der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sind weiterhin erlaubt. Ob Elternbesuche erlaubt sind, ist nicht ganz klar. In der Verordnung sind explizit Besuche bei „Alten“ erlaubt - eine Altersgrenze gibt es nicht.

Senatssprecherin Melanie Reinsch teilte mit: „Jeder muss selbst abwägen, ob er alte Eltern besuchen und das Risiko eingehen möchte.“ Es sei wichtig, dass Menschen nicht sozial abgeschottet würden, das könne aber auch über digitale Kanäle vermieden werden.

Auch Autofahrten sind nur erlaubt, wenn es dafür triftige Gründe gibt. Darauf wies die Polizei am Montag hin. Eine komplette Auflistung der Gründe ist auf berlin.de einsehbar - unter Paragraf 14 Absatz 3 der Verordnung.

Darf ich noch meinen Hund ausführen und im Garten arbeiten?

Ja. „Handlungen zur Versorgung und Betreuung von Tieren“ sind ebenso ausgenommen vom Verbot wie die „Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen“

Darf ich Berlin verlassen?

Das Verlassen und Wiederbetreten des Stadtgebiets von Berlin, „sofern es auf direktem Weg von beziehungsweise zu der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft erfolgt“ ist weiterhin erlaubt.

Darf ich weiterhin zum Arzt gehen?

Ja. Ebenfalls dürften Berlinerinnen und Berliner weiter zum Arzt, Therapeuten oder ins Krankenhaus gehen. Ausgenommen von der Kontaktbeschränkung sind auch die „Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten). Ebenso weiterhin erlaubt ist der Besuch bei alten oder kranken Menschen oder bei Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen.

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Was ist mit Amtsterminen?

Die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei „Behörden, Gerichten, Rechtsantragsstellen, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren“ ist weiterhin erlaubt.

Was ist mit Schulen, Kinderbetreuung und Pflegeeinrichtungen?

Das Aufsuchen von Einrichtungen zur Nutzung dortiger Betreuungsangebote zulässig ist, auch, um Menschen, die dort betreut werden, dorthin zu begleiten oder abzuholen.

Berlins Regierender Bürgermeister Michael Müller (SPD) und Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci (SPD).
Berlins Regierender Bürgermeister Michael Müller (SPD) und Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci (SPD).

© Soeren Stache/dpa

Auch dürfen Menschen anderen Menschen helfen, die persönliche Geschäfte nicht selbst erledigen können. Hier heißt es, ist „die Erledigung der Wege beziehungsweise die Besorgung der Geschäfte durch eine selbstgewählte Hilfsperson zulässig.“

Das Anstellen von Babysittern ist nicht mehr erlaubt. Die Kinderbetreuung ist selbst oder - falls ein Anspruch besteht - über die Notbetreuung der Kita zu regeln.

Und Besuche?

Besuche von Freunden, Bekannten oder der Familie sind grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Ausgenommen davon sind:

  • der Besuch bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
  • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis

Ich habe einen Umzug geplant - und jetzt?

Die Polizei teilte am Montag mit, dass Umzüge weiterhin erlaubt sind. Wer ein professionelles Umzugsunternehmen engagiert hat, das sich an die Hygienevorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz hält, kann den geplanten Umzug weiter durchführen. Für private Umzüge gelten die Regeln der Verordnung.

Wohnungsbesichtigungen sind hingegen keine in der Verordnung berücksichtigen Ausnahmen. Sie sollen - wenn möglich - unterlassen werden, schrieb die Polizei am Montag. Eine Besichtigung sei vertretbar, wenn sie "unbedingt notwendig und unaufschiebbar" sei.

Muss ich mich ausweisen?

Ja. Die Verordnung enthält eine Ausweispflicht, die besagt: „Der Personalausweis oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis nebst einem Dokument, aus dem die Wohnanschrift der Person ersichtlich ist, ist mitzuführen und auf Verlangen der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden vorzulegen.“

Wer keinen deutschen Ausweis habe, solle eine Meldebescheinigung mit seiner Berliner Adresse bei sich tragen, schreibt die Polizei.

Es ist jedoch nicht jeder gezwungen, sich an seiner Meldeadresse aufzuhalten. Die Polizei schrieb: „Die Wohnung, in der sie sich regelmäßig aufhalten ist diejenige, die sie bestenfalls nicht verlassen.“ Es ist also zum Beispiel möglich, gemeinsam mit dem Partner in einer anderen Wohnung als der eigenen Meldeadresse zu leben. Es zählt der Lebensmittelpunkt.

Es wird auch kein Passierschein oder eine andere Bescheinigung vom Arbeitgeber benötigt. Die Polizei teilte aber mit, dieser könne es bei einer Kontrolle "womöglich leichter" machen.

Was ist mit der Abstandsregelung?

„Bei jeglichem Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist – soweit möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.“

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Dürfen Friseure weiterhin öffnen?

Nein. „Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Das gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen.“

Welche Geschäfte dürfen noch öffnen?

Grundsätzlich müssen alle Verkaufsstellen schließen. Ausgenommen ist allerdings der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte mit Beschränkung auf die für den Einzelhandel in dieser Verordnung zugelassenen Sortimente, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Fahrradgeschäfte, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel.

In der Verordnung heißt es aber auch: Bei der Öffnung sind geeignete Vorkehrung zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.

Dürfen Restaurants noch öffnen?

Bereits am Sonnabend hatte der Berliner Senat verschärfende Maßnahmen beschlossen. Seit Sonntag dürfen Cafés und Restaurants auch tagsüber nicht mehr öffnen. Bisher konnten Restaurants von 6 bis 18 Uhr öffnen, nicht aber am Abend.

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„Sie dürfen allerdings Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung, auch durch Lieferdienste, sind geeignete Vorkehrung zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen“, teilte der Senat am Sonnabend mit. Diese Regelungen wurden nun auch bundesweit beschlossen.

Welche Regeln gibt es für Versammlungen?

Grundsätzlich sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen nicht mehr erlaubt. Ausgenommen vom Verbot von Absatz 1 sind zudem Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 10 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind.

„Hiervon erfasst sind insbesondere die Begleitung Sterbender und Trauerfeiern“, heißt es in der Verordnung. Ein Senatssprecher konkretisierte auf Tagesspiegel-Anfrage, dass ausschließlich solche „höchstpersönlichen Angelegenheiten“ von der Ausnahme erfasst seien. Geburtstage oder andere Familienfeiern zählen nicht dazu.

Die bestehende „Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin“ sowie die nachträglichem Änderungsverordnungen können Sie hier auf der Webseite der Senatskanzlei nachlesen.

„Wir sind in der Anfangsphase einer Epidemie, die uns noch lange Zeit beschäftigen kann“, sagte Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci: „Es wird mit einem exponentiellen Anstieg an Infektionen gerechnet. Das gilt auch für Berlin. Jetzt geht es darum, die exponentiell steigende Kurve der Infektionen möglichst abzuflachen, damit das Gesundheitssystem nicht gestresst wird.

Es geht auch darum, einen großen Krankenstand in kürzester Zeit zu vermeiden. Das Ziel ist klar: Wir müssen alle Kontakte auf ein absolutes Minimum reduzieren und da, wo Kontakte unvermeidlich sind, immer mindestens 1,5 Meter Abstand zueinander halten. Dafür ist die Beschränkung von Kontakten und Aufenthalt außerhalb der Wohnung ein sehr wichtiger Schritt.“

„Wer heute noch in der Gruppe eng an eng im Café sitzt, hat den Schuss nicht gehört“, hatte Wirtschaftssenatorin Ramona Pop (Grüne) am Sonnabend dem Tagesspiegel gesagt. „Wer jetzt nur an sich selber denkt und die Regeln missachtet, provoziert nur einschneidende Maßnahmen.“

Welche Strafen gelten bei Verstößen?

Die Polizei setzt die Verordnung seit Samstagabend, 14. März, durch – seit der Nacht zum Montag auch das neue Kontaktverbot. Wer an unzulässigen Veranstaltungen teilnimmt oder einen Betrieb geöffnet hält, macht sich strafbar. Wer seine Wohnung „ohne glaubhaften Grund“ verlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße liegt bei 25.000 Euro. Grundlage für die Regelung ist das Infektionsschutzgesetz. Die Strafen sind in Abschnitt 16 des Gesetzes geregelt.

Das gesamte Infektionsschutzgesetz zum Nachlesen finden Sie unter anderem hier.

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