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Sahra Wagenknecht, BSW, sitzt im Bundestag. Berlin, 11.02.2025. Berlin Deutschland *** Sahra Wagenknecht, BSW, sits in the Bundestag Berlin, 11 02 2025 Berlin Germany Copyright: xThomasxTrutschelx

© IMAGO//Thomas Trutschel

Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Wagenknecht bleibt von ARD-„Wahlarena“ ausgeschlossen

Das Bündnis Sahra Wagenknecht will bei der ARD-Wahlsendung heute Abend dabei sein. In den Vorinstanzen ist die Partei gescheitert. Nun hat auch das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Stand:

Die ARD muss die BSW-Spitzenkandidatin Sahra Wagenknecht nicht in ihre für Montagabend geplante Sendung „Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl“ einladen. Das folgt aus einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, das eine Verfassungsbeschwerde des BSW nicht zur Entscheidung annahm.

Die Partei zeige nicht schlüssig auf, wie sie in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt werde, hieß es zur Begründung. (Az. 2 BvR 230/25)

WDR lud nur Parteien ab 10 Prozent Zustimmung ein

In der Sendung um 21.15 Uhr treten die Spitzenkandidaten Friedrich Merz (CDU), Alice Weidel (AfD), Olaf Scholz (SPD) und Robert Habeck (Grüne) auf und beantworten nacheinander live Fragen des Publikums.

Der Westdeutsche Rundfunk (WDR) als verantwortlicher Sender lud nur Parteien ein, die konstant bei zehn Prozent oder mehr Zustimmung in den Umfragen für die Bundestagswahl am Sonntag liegen. Das BSW liegt in den Umfragen bei vier bis fünf Prozent.

Die Partei wehrte sich zunächst vor den nordrhein-westfälischen Gerichten dagegen, dass seine Spitzenkandidatin nicht eingeladen wurde, hatte dort aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden gegen sie.

OVG begründet Urteil zum BSW-Ausschluss

Das OVG erklärte am Freitag, das redaktionelle Konzept rechtfertige es, Wagenknecht nicht einzuladen. In der Sendung sollten alle relevanten Themen tiefgehend erörtert werden, Nachfragen und Diskussionen sollten möglich sein. Wegen der begrenzten Sendezeit von 120 Minuten sei „eine Auswahlentscheidung auf wenige Personen“ nötig gewesen.

Dies stimmt mit dem Gebot Chancengleichheit überein, denn Umfragewerte liefern jedenfalls gewisse Anhaltspunkte für die gegenwärtige Bedeutung der Parteien.

Urteilsbegründung des OVG

Grundsätzlich dürften Parteien nicht willkürlich von Wahlsendungen ausgeschlossen werden, erläuterte das OVG. Sie seien nach dem Gebot der abgestuften Chancengleichheit ihrer Bedeutung gemäß angemessen zu berücksichtigen.

Die Auswahl nach Umfragewerten stimme mit diesem Gebot aber überein. Denn Umfragewerte lieferten gewisse Anhaltspunkte für die gegenwärtige Bedeutung der Parteien.

Die Verfassungsbeschwerde des BSW richtete sich gegen dieses Urteil, das vorangegangene Urteil aus Köln und die ursprüngliche Entscheidung des WDR. Sie scheiterte aber nun, ebenso wie ein zusammen mit der Beschwerde eingereichter Eilantrag. (AFP, dpa)

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