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Politik: Zypries redet mit Ländern über extrem gefährliche Täter

Verfassungsgericht: Nur der Bund ist zuständig für Sicherungsverwahrung / Urteil unter Karlsruher Richtern umstritten

Karlsruhe/Berlin. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dienstag ist die Bundesregierung entschlossen, extrem gefährliche Straftäter auch mit einer nachträglichen Anordnung in Sicherungsverwahrung nehmen zu lassen. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) hatte im Gespräch mit dem Tagesspiegel bereits angekündigt, sich der Sache anzunehmen, wenn Karlsruhe entsprechende Landesgesetze kippe. Am Dienstag bekräftigte sie ihre Absicht. Sie werde sich für eine gemeinsame Lösung „so schnell wie möglich“ mit den Ländern zusammensetzen, sagte sie.

Der Grünen-Rechtsexperte Jerzy Montag machte dagegen „erhebliche verfassungsrechtliche Vorbehalte“ gegen eine Bundesregelung geltend. FDP und CDU nannten das Urteil eine Ohrfeige für die Regierung, weil sie es bislang versäumt habe, für einheitliche Regeln zu sorgen. CSU-Chef Edmund Stoiber forderte in der „Bild“, „Triebtäter“ auch nachträglich für immer wegzusperren.

Das Verfassungsgericht hatte zuvor mit einer im Zweiten Senat offenbar heftig umstrittenen Entscheidung die Landesgesetze aus Bayern und Sachsen-Anhalt für verfassungswidrig erklärt, dennoch aber ihre Geltung bis zum 30. September 2004 angeordnet. Die Länder seien für die Gesetze nicht zuständig gewesen, hieß es im Urteil. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung gehöre zum Strafrecht und sei damit Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Demnach dürfen die Länder gesetzgeberisch auf diesem Gebiet nur tätig werden, soweit der Bund es nicht tut. Mit den Verschärfungen 1998 und 2002 habe der Bundestag die Sicherungsverwahrung jedoch abschließend geregelt.

Die Ländergesetze bleiben dem Gericht zufolge dennoch in Kraft. Hätte das Gericht – wie in solchen Fällen sonst üblich – sie für nichtig erklärt, hätten die betroffenen Kriminellen unausweichlich freigelassen werden müssen, hieß es. Der Staat habe jedoch „die Pflicht, die Bürger vor derartigen Gefahren zu schützen“. Mit der Übergangsfrist werde dem Bundesgesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, die nachträgliche Sicherungsverwahrung festzuschreiben.

Drei der Richter wandten sich ausdrücklich gegen diese Weitergeltung und kritisierten die Senatsmehrheit in bislang nicht gekannter Schärfe. Sie meinten, es habe dafür an zwingenden Gründen gefehlt. Die Länder verfügten über geeignete Instrumente – etwa Bewährungshilfe oder permanente Überwachung –, um den Schutz potenzieller Opfer auch zu gewährleisten, wenn die Verwahrten in Freiheit kämen. Zudem wehrten sie sich gegen einen ihrer Auffassung nach übergroßen politischen Einfluss auf das Gericht. Wörtlich hieß es dazu: „Mit der Weitergeltungsanordnung wird ein Weg zur Durchsetzung politischer Anliegen der Länder auf Bundesebene honoriert, der nicht nur mit dem verfassungsrechtlich geordneten Gesetzgebungsverfahren unvereinbar ist, sondern durch die Mitwirkung des Bundesverfassungsgerichts auch geeignet ist, dessen Stellung im gewaltenteiligen Gesamtgefüge der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen.“ Die Richter bezweifelten zudem die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, da die spätere Anordnung der Präventivhaft gegen das Rückwirkungsverbot verstoße.

Mit der nachträglichen Sicherungsverwahrung können Verurteilte über die Dauer ihrer Strafhaft hinaus im Gefängnis behalten werden, auch wenn dies im Urteil nicht angeordnet worden war. Fünf unionsregierte Bundesländer erließen entsprechende Gesetze, nachdem sich der Bund für unzuständig erklärt hatte.

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