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Justiz: "Kannibale von Rotenburg" rechtskräftig verurteilt

Der so genannte Kannibale von Rotenburg, der seine Internetbekanntschaft getötet und zum Teil verspeist hatte, ist jetzt rechtskräftig wegen Mordes verurteilt. Der Anwalt kündigte indes Verfassungsbeschwerde an.

Karlsruhe/Rotenburg - Der beispiellose Kriminalfall ist damit aber noch nicht abgeschlossen, sondern dürfte nun auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verwarf in einem Beschluss die Revision des Angeklagten Armin Meiwes gegen das Urteil des Frankfurter Landgerichts als "offensichtlich unbegründet". Dieses hatte ihn im Mai 2006 wegen Mordes und Störung der Totenruhe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Anwalt des 45-jährigen Angeklagten kritisierte die BGH-Entscheidung und kündigte eine Verfassungsbeschwerde an.

Meiwes hatte im März 2001 einen 43-jährigen Berliner Ingenieur entmannt, getötet, geschlachtet und später teilweise verspeist. Dafür hatte der Computerfachmann in seinem Haus in Rotenburg in der Nähe von Kassel eigens einen "Schlachtraum" eingerichtet. Sein Opfer hatte sich freiwillig bereit erklärt, von Meiwes getötet zu werden. Beide Männer waren über das Internet in Kontakt getreten. Seine Bluttat hielt Meiwes auf Video fest, um sich anhand der Bilder später immer wieder sexuell zu befriedigen.

Früheste Entlassung nach 15 Jahren

Laut BGH kann Meiwes "frühestens nach 15 Jahren" aus der Haft entlassen werden und das "auch nur dann, wenn er nicht mehr gefährlich ist". Die besondere Schwere der Schuld, die eine Haftentlassung nach 15 Jahren ausschließt, hatte das Landgericht - anders als von der Staatsanwaltschaft gefordert - nicht festgestellt.

In seiner Revision gegen das Frankfurter Urteil hatte der Angeklagte erneut die Ansicht vertreten, seine Tat sei nicht als Mord, sondern nur als Tötung auf Verlangen zu werten. Dem folgte der BGH nicht. Der Verteidiger des Angeklagten, der Rotenburger Anwalt Harald Ermel, ist mit der BGH-Entscheidung "nicht einverstanden". Darin werde "der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt", sagte Ermel. "Wir werden deshalb binnen eines Monats Verfassungsbeschwerde einlegen", kündigte er an.

Der 2. Strafsenat des BGH hatte nun zum zweiten Mal über den Fall zu entscheiden. In einem ersten Prozess hatte das Landgericht Kassel Meiwes Anfang 2004 wegen Totschlags zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt. Der BGH hob das Urteil im April 2005 auf, weil das Kasseler Gericht eine Verurteilung wegen Mordes nicht genügend geprüft habe und verwies die Sache an das Frankfurter Landgericht. Dieses kam dann zu dem Ergebnis, dass ein Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs vorliege.

Anwalt: Kein vergleichbarer Fall

Ermel sagte, wenn eine Tat "nicht gegen den Willen des Opfers" erfolgt sei und "derart nah an einer Tötung auf Verlangen" liege, dürfe am Ende keine lebenslange, sondern nur eine zeitige Freiheitsstrafe stehen. Da es "keinen vergleichbaren Fall" gebe und es sich um ein "Novum" in der deutschen Rechtsgeschichte handele, sei "das Bundesverfassungsgericht gefordert, dazu eine Stellungnahme abzugeben".

Es gebe "auch bei Mord Abstufungen", sagte Ermel. So werde im Falle des "Haustyrannen-Mordes" - wenn also eine jahrelang von ihrem Ehemann misshandelte Ehefrau den Peiniger tötet - die Tat zwar rechtlich als Mord qualifiziert. Die dabei an sich obligatorische lebenslange Haftstrafe komme aber meist nicht zur Anwendung. (Von Norbert Demuth, ddp)

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