zum Hauptinhalt

Anhörung: Volksbegehren zu Kitas wird verhandelt

Das Landerverfassungsgericht beschäftigt sich am Dienstag mit der Frage, ob das Kita-Volksbegehren verfassungsrechtlich zulässig ist.

Für Burkhard Entrup wird es heute ernst: „Das Land Berlin muss sich eine gute Kita-Arbeit leisten“, sagt der Vorsitzende des Landeselternausschusses der Berliner Kindertagesstätten (LEAK): Denn das Landerverfassungsgericht beschäftigt sich heute mit der Frage, ob das Kita-Volksbegehren verfassungsrechtlich zulässig ist. Insgesamt 66181 Unterschriften hatten die Initiatoren des LEAK für die erste Stufe des Kita-Volksbegehrens gesammelt. Genügt hätten 20 000. Einen Monat später, im August 2008, legte der Senat das Plebiszit jedoch auf Eis. Bildungssenator Jürgen Zöllner (SPD) sagte damals, das Volksbegehren verletze in seiner Größenordnung das Budgetrecht des Parlaments und sei daher verfassungsrechtlich unzulässig. Gegen diese Entscheidung des Senats hatten die Initiatoren des Volksbegehrens Klage beim Landesverfassungsgericht eingereicht. Die Unterstützer forderten unter anderem festgelegte Vor- und Nachbereitungszeiten für die Erzieher, einen besseren Betreuungsschlüssel, sieben statt fünf Stunden Kita-Betreuung für Kinder ab drei, für Migrantenkinder ab zwei Jahren.

Entrup schätzt, dass die Umsetzung des Kita-Volksbegehrens rund 96 Millionen Euro kosten wird. Mit einer endgültigen Entscheidung rechnet er im Herbst. Den Rechtsstreit rund um das Volksbegehren finanziert der LEAK durch Spenden. Neben den Kitas beschäftigt sich das Landesverfassungsgericht heute auch mit dem Volksbegehren „Schluss mit dem Geheimverträgen – wir Berliner wollen unser Wasser zurück“, das der Senat ebenfalls für unzulässig erklärt hatte.

Laut Landesverfassungsgerichtshof wird in diesen beiden Verfahren erstmalig darüber entschieden, ob ein Volksbegehren schon vor dessen Durchführung auf Widersprüche mit dem Grundgesetz, Bundesrecht oder der Berliner Verfassung überprüft werden soll. Im Verfahren um das Kita-Volksbegehren stehe die Auslegung des sogenannten „Haushaltsvorbehalts“ der Berliner Verfassung im Vordergrund – demzufolge Volksbegehren „zum Landeshaushaltsgesetz unzulässig“ seien. Der Senat gehe davon aus, dass das Budgetrecht des Abgeordnetenhauses jenen Volksbegehren entgegenstehe, die den Landeshaushalt im Erfolgsfall erheblich belasten würden.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false