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Beichtgeheimnis: Straftaten müssen nicht angezeigt werden

Kirchenrecht, Zeugnisverweigerung und Anzeigenpflicht

KIRCHENRECHT

Das Beichtgeheimnis ist im kanonischen Recht der katholischen Kirche festgelegt; wer dagegen verstößt, wird exkommuniziert.

ZEUGNISVERWEIGERUNG

Im deutschen Zivil- als auch im Strafprozess sind Geistliche zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt in Bezug auf das, was ihnen als Seelsorger anvertraut wurde.

KEINE ANZEIGEPFLICHT

Geistliche sind nicht verpflichtet, Anzeige zu erstatten, wenn sie von geschehenen oder geplanten Straftaten erfahren. In §139 Strafgesetzbuch steht dazu: „Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.“ Die Rechte der Geistlichen gehen hier noch über die von Psychotherapeuten oder Ärzten hinaus, die zumindest verpflichtet sind, potenzielle Täter von einer geplanten Straftat abzubringen.


WER IST GEISTLICHER?

Diese Regelungen beziehen sich nicht nur auf ordinierte oder geweihte Priester. Auch Pastoralreferenten, nicht-ordinierte Seelsorger oder Gemeindediakone dürfen die Aussage verweigern. clk

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