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Das ändert sich im neuen Jahr. Ab März 2022 verlängern sich Verträge nicht mehr um ein Jahr, wenn sie nicht rechtzeitig verlängert worden sind.

© Christin Klose/dpa-tmn

Das ändert sich im Vertragsrecht: Die Beweispflicht liegt jetzt beim Verkäufer

Ab dem 1. Januar gibt es nun eine Regelung, wann eine digitale Sache mangelhaft ist. Händler werden gezwungen, alle benötigte Updates bereitzustellen.

Sicherlich denken auch Sie in diesen Tagen daran, wie der Lockdown Berlin vergangenes Jahr um diese Zeit geprägt hat. Damals erinnerte ich mich an den französischen Denker Montaigne, der sich mit 38 Jahren in den Turm des gleichnamigen Schlosses zurückzog. Ob Sie das Jahresende so ruhig ausklingen lassen wie er oder es mit Ihren engsten Vertrauten verbringen – darüber nachdenken, welche Veränderungen 2022 mit sich bringt, werden Sie bestimmt.

Was sich im Vertragsrecht tut, kann ich Ihnen genau sagen. Sie bezahlen für den Erwerb und die Installation von Musik- und Videodateien, E-Books, Apps und für soziale Netzwerke mit Geld und/oder mit Ihren Daten. Bisher gab es dafür keine speziellen Vertragsreglungen im Gesetz. Dies ändert sich nun für Verträge ab dem 1. Januar 2022, oder wenn die Bereitstellung der Inhalte und Dienstleistungen ab diesem Zeitpunkt erfolgt.

Dadurch gibt es zukünftig Regelungen, wann eine digitale Sache mangelhaft ist. Als Waren mit digitalen Elementen bezeichnet man jene, die so eng mit digitalen Produkten verbunden sind, dass sie alleine nicht betrieben werden können. Hierzu zählen Mobiltelefone, Smart Watches oder „intelligente“ Haushaltsgeräte, welche nur mit einem digitalen Element funktionieren.

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In Zukunft werden Händler dazu verpflichtet, Updates für Waren mit digitalen Elementen bereitzustellen, die für die volle Nutzbarkeit erforderlich sind. Sonst gelten diese als mangelhaft, und Sie können Ihre Gewährleistungsrechte geltend machen. Anbieter müssen zudem über die Bereitstellung der Updates informieren, sie aber nicht installieren.

Zukünftig wird bei Auftreten eines Mangels innerhalb eines Jahres nach der Auslieferung davon ausgegangen, dass der Mangel von Anfang an bestand.

Die Ratgeberin. Dörte Elß ist die Chefin der Verbraucherzentrale in Berlin.

© Henning Kunz

Ist der Verkäufer gegenteiliger Ansicht, liegt die Beweispflicht bei ihm. Eine besonders gute Nachricht habe ich, was die Kündigungsmöglichkeit von Verträgen angeht. Bisher stand in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sich Laufzeitverträge um ein Jahr verlängern, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt werden. Dies gilt für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, nicht mehr.

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Verpassen Sie die Kündigungsfrist, dann verlängert sich Ihr Vertrag nur noch auf unbestimmte Zeit. Sie können ihn also jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.

Montaigne war der Ansicht, das Leben bestehe aus verschiedenen Tönen: süßen und rauhen, hohen und tiefen, leichten und schweren.

„Der Musiker, der nur einige davon liebte, was hätte er uns zu sagen? Er muss sich ihrer zusammen bedienen und sie zu mischen verstehen. Und wir die Wohltaten und Übel, die unserem Leben gleich wesentlich sind“, so las ich im Buch „Vom Schaukeln der Dinge“. Möge es Ihnen im neuen Jahr gut gelingen, sowohl Schönes als auch Schweres zu schultern. Wie sagt man in Berlin? Wir werd'n dit Kind schon schaukeln!

Dörte Elß

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