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Die Stromkosten steigen. Was tun, wenn der Anbieter nicht mehr liefern kann? Und was muss ich bei einer Kündigung beachten? Dazu gibt die Verbraucherzentrale Auskunft.

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Die Verbraucherkolumne: Das müssen Sie jetzt zu den gestiegenen Strompreisen wissen

Wie nutzt man sein Sonderkündigungsrecht? Wie finde ich den Grundversorger? Was passiert bei Insolvenz des Anbieters? Berlins Verbraucherschutz-Chefin weiß Rat.

Kaum ein Thema bewegt die Berlinerinnen und Berliner derzeit so sehr wie die Sorge um die gestiegenen Strompreise. Drei mögliche Situationen sind es, in denen auch Sie sich wiederfinden könnten.

Die Preiserhöhung ist eine davon. Dafür ist eine vertragliche Grundlage erforderlich. Die Preiserhöhungsmitteilung muss transparent sein und einen Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht enthalten, weil der Anbieter seine Vertragsbedingungen einseitig ändert.

Unternehmen versuchen, steigende Kosten an Sie weiterzugeben. Deshalb sind in den meisten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Preisanpassungsklauseln enthalten. Ob diese wirksam sind, beschäftigt die Gerichte bis heute, was leider dazu geführt hat, dass immer neue Arten von Preisanpassungsklauseln aufgesetzt werden. Zweifeln Sie an deren Wirksamkeit, sollten Sie sich beraten lassen.

Zudem muss der Anbieter nachvollziehbare Begründungen anführen, sonst ist die Preiserhöhung unwirksam. Es sollte wie bei der Grundversorgung gesetzlich vorgesehen eine sechswöchige Ankündigungsfrist geben, damit die Betroffene nahtlos wechseln können. Die Kündigung von Verbraucherseite muss vorliegen beim Unternehmen, wenn die Preiserhöhung wirksam wird. Fehlt der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht, ist die Preiserhöhung unwirksam.

Was ist, wenn der Anbieter die Belieferung einstellt?

Die zweite Situation, mit der Sie konfrontiert werden können, ist die Einstellung der Belieferung, was einige Strom- und Gasanbieter bereits mitgeteilt haben. Sie müssen keinen Energieausfall befürchten, es greift hier die Ersatzversorgung.

Die Chefin der Verbraucherzentrale Berlin, Dörte Elß gibt in unserer Kolumne wöchentlich donnerstags "Guten Rat".
Die Chefin der Verbraucherzentrale Berlin, Dörte Elß gibt in unserer Kolumne wöchentlich donnerstags "Guten Rat".

© Verbraucherzentrale Berlin/Henning Kunz

Den zuständigen Grundversorger können Sie über den Netzversorger erfragen, welchen Sie auf Ihrer Energierechnung finden. Wechseln Sie möglichst bald in einen günstigeren Tarif, weil Grundversorger meist preislich über dem Marktdurchschnitt liegen. Informieren Sie sich aber vorher genau, denn derzeit ist viel Bewegung im Markt.

Vergessen Sie im Wechselfall nicht, die bestehende Einzugsermächtigung oder einen Dauerauftrag zu kündigen beziehungsweise zu widerrufen. Zudem sollten Sie einen möglichen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Anbieter prüfen.

Das passiert bei einer Insolvenz des Anbieters

Eine dritte mögliche Situation tritt auf, wenn es zur Insolvenz kommt. Insolvenz ist zwar kein Grund zur Kündigung, das betroffene Unternehmen kündigt aber möglicherweise selbst die Verträge. Ob die Belieferung fortgesetzt wird, entscheidet der Insolvenzverwalter.

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Der örtliche Grundversorger leistet die Ersatzversorgung. Sie dürfen im Fall einer Insolvenz nicht mehr an den betroffenen Gas- oder Stromanbieter zahlen, sondern lediglich an die vom Insolvenzverwalter mitgeteilte Bankverbindung. Die Verbraucherzentrale ist der Ansicht, dass Sie ein Sonderkündigungsrecht haben, wenn das insolvente Unternehmen dauerhaft keine Energie mehr liefern kann.

In der Regel besteht aber der Vertrag mit dem insolventen Unternehmen weiter, womit die vertragliche Kündigungsfrist gilt.

Dörte Elß

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