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Die Mitarbeiterin eines Testzentrums nimmt einen Nasenabstrich für einen Corona-Test. (Symbolbild)

© Kira Hofmann/picture alliance/dpa

Update

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin: Verkürzung des Genesenenstatus durch RKI rechtswidrig

Zwei im Oktober positiv Getestete waren vor Gericht gezogen. Das entschied nun: Das RKI sei nicht befugt gewesen, den Genesenenstatus zu verkürzen.

Die umstrittene Verkürzung der Dauer des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate durch das Robert Koch-Institut (RKI) ist auch nach Auffassung von Berliner Richtern rechtswidrig.

Über die Geltungsdauer des Genesenenstatus müsse die Bundesregierung selbst entscheiden, teilte das Verwaltungsgericht Berlin am Donnerstag mit und verwies auf die Vorschriften im Infektionsschutzgesetz.

In der Praxis können sich aber zunächst lediglich die beiden Antragssteller damit auf den alten Genesenenstatus von sechs Monaten berufen, wie ein Sprecher erklärte. Das Gericht könne die Verordnung nicht generell aussetzen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. (Az.: VG 14 L 24/22)

Wie das Gericht am Donnerstag mitteilte, hatten sich zwei nicht geimpfte Personen, die im Oktober 2021 positiv auf das Coronavirus getestet wurden, mit einem Eilantrag gegen die Verkürzung des Geltungsdauer durch das RKI gewandt.

Ihre unter der alten Rechtslage geltenden Erleichterungen und Ausnahmen von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen würden damit in zeitlicher Hinsicht verkürzt. Sie treffe deshalb insbesondere eine zehntägige Quarantänepflicht nach ihrer Rückkehr von einem Kurzaufenthalt in Dänemark, einem Hochrisikogebiet, von der sie vor der Neuregelung noch ausgenommen gewesen wären, hieß es in der Mitteilung des Gerichts. Die 14. Kammer gab dem Eilantrag statt.

Nach Ansicht der Kammer kann die Entscheidung darüber, bei welchen Personen von einer Immunisierung auszugehen ist, nicht auf das RKI als Bundesoberbehörde übertragen werden. Dies überschreite die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung.

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Aus diesem Grund habe sich das Gericht nicht mit der Frage befassen müssen, ob die zeitliche Verkürzung von sechs auf drei Monate auf ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe oder hinreichend begründet worden sei. Beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg kann Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werden.

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Zuvor hatten bereits Verwaltungsgerichte im bayerischen Ansbach und Hamburg ähnlich entschieden. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte in einer Entscheidung zur beschlossenen Impfpflicht für Personal in Kliniken und Pflegeheimen kürzlich Zweifel mit Blick darauf erkennen lassen, solche Konkretisierung einem Bundesinstitut zu überlassen.

Bund und Länder haben bereits vereinbart, dass die Festlegungen zum Genesenenstatus nicht mehr an das RKI delegiert werden sollen. Damit soll eine jüngst vorgenommene Änderung rückgängig gemacht werden. Diese sieht vor, dass die Frist nicht mehr in einer Verordnung steht, sondern Festlegungen des RKI auf dessen Internetseite direkt greifen.

Das Institut hatte den Genesenenstatus auf dieser Grundlage zum 15. Januar von sechs auf drei Monate verkürzt. Viele Bürger verloren damit quasi über Nacht die Möglichkeit, in Restaurants oder Bars zu gehen. Unmut löste aus, dass diese Änderung zunächst weitgehend unbemerkt blieb. (Tsp/dpa)

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