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Berlin: Fahrradverkehr: Gericht lässt Radfahrer auf die Straße

Ein "leidenschaftlicher, zügig fahrender" Radfahrer hat sich jetzt vor Gericht das Recht erkämpft, auf der Straße fahren zu dürfen, obwohl die Straßenverkehrsbehörde angeordnet hatte, den Radweg zu benutzen. Die Senatsverkehrsverwaltung hat noch nicht entschieden, ob sie gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Widerspruch einlegen will.

Ein "leidenschaftlicher, zügig fahrender" Radfahrer hat sich jetzt vor Gericht das Recht erkämpft, auf der Straße fahren zu dürfen, obwohl die Straßenverkehrsbehörde angeordnet hatte, den Radweg zu benutzen. Die Senatsverkehrsverwaltung hat noch nicht entschieden, ob sie gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Widerspruch einlegen will. Die Benutzungspflicht des Radweges war unter anderem angeordnet worden, um die Leistungsfähigkeit der Kreuzung für den Autoverkehr optimal auslegen zu können. Seit Oktober 1998 dürfen Radler auf der Straße fahren, wenn die Behörde nicht ausdrücklich mit Verkehrszeichen vorschreibt, den Radweg zu benutzen.

Vor den Kreuzungen der Luxemburger Straße / Schulstraße mit der Müllerstraße und der Schulstraße mit der Reinickendorfer Straße in Wedding hatte die Straßenverkehrsbehörde die Benutzungspflicht des Radweges angeordnet, um "Leistungsverluste der Lichtzeichenanlagen zu vermeiden". Ein Auto habe eine Räumzeit von 10 Meter in der Sekunde, ein Radfahrer dagegen nur von 4 Meter pro Sekunde. Würde man diesen Wert in die Ampelschaltung des Autoverkehrs einrechnen, gäbe es in Spitzenzeiten mehr Stau und eine erhöhte Lärm- und Abgasbelastung, argumentierte die Behörde.

Zudem sei die Anordung erforderlich, um den Auto- und Fahrradverkehr trennen zu können und somit die Gefahr eines Unfalls mit abbiegenden Autos zu verringern. Die Straßenverkehrsbehörde ordnete deshalb die Benutzungspflicht des Radweges an, obwohl dieser dort nur ein Meter breit ist. Radwege sollen generell aber mindestens 1,50 Meter breit sein.

Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen Verkehrszeichen und -einrichtungen nur dort angeordnet werden, "wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist". Dies sei bei den beiden Kreuzungen in Wedding jedoch nicht der Fall, befand das Verwaltungsgericht.

Vergleichbare ampelgeregelte Kreuzungen seien in Berlin häufig. An den beiden Weddinger Kreuzungen sei die Gefahr für Radfahrer nicht größer als bei anderen Anlagen. Zudem hätten die Müllerstraße und die Reinickendorfer Straße gar keine Radwege. Wenn die Verwaltung dort die Gefährdungen für die Radler ohne jede Verkehrsregelung akzeptiere, gebe es keine zwingende Erfordernis, für die die gleiche Kreuzung querenden Straßen eine Benutzungspflicht des Radweges anzuordnen.

Dies gelte auch für die Räumzeiten, da bei den Straßen ohne Radweg die Verlangsamung des Verkehrs von der Behörde hingenommen werde. Beschränkungen des fließenden Verkehrs könnten zudem nur bei einer besonderen, das allgemeine Risiko für die Verkehrssicherheit erheblich übersteigenden Gefahrenlage angeordnet werden.

Außerdem sei der schmale Radweg auch nicht verkehrssicher, argumentierte das Verwaltungsgericht weiter. Konflikte zwischen Radfahrern und Fußgängern lägen auf der Hand. Die Senatsverkehrsverwaltung prüft jetzt das Urteil. Der Fahrradbeauftragte des Senats, Michael Föge, der auch Vorsitzender des Fahrradclubs ADFC ist, und Michael Cramer von den Grünen haben bereits empfohlen, auf einen Widerspruch zu verzichten.

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