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GESETZESLAGE: Wechsel auf die Oberschule: Fünf Kriterien sind entscheidend

DIE GROSSE WAHLFREIHEIT Der Übergang von der Grund- in die Oberschule ist im Schulgesetz (Paragraf 56) geregelt. Er sichert den Eltern generell eine große Wahlfreiheit zu: Anders als in vielen anderen Bundesländern kann man sogar mit einer Empfehlung für die Hauptschule auf eine Realschule oder ein Gymnasium wechseln.

DIE GROSSE WAHLFREIHEIT

Der Übergang von der Grund- in die Oberschule ist im Schulgesetz (Paragraf 56) geregelt. Er sichert den Eltern generell eine große Wahlfreiheit zu: Anders als in vielen anderen Bundesländern kann man sogar mit einer Empfehlung für die Hauptschule auf eine Realschule oder ein Gymnasium wechseln. Analog müssen auch Kinder mit Realschulempfehlung auf einem Gymnasium aufgenommen werden. Einzige Einschränkung: Die begehrte Schule muss freie Plätze haben.

AUFNAHMEKRITERIEN

Wenn die Anmeldungen an einer Wunschschule die Kapazitäten überschreiten, werden für die Auswahl fünf Kriterien herangezogen:

Sprachenfolge. Ein Kind soll an der weiterführenden Schule die Sprache weiterlernen können, mit der es an der Grundschule als erste Fremdsprache begonnen hat. Wenn es also ab Klasse drei Französisch gelernt hat, braucht es eine weiterführende Schule, die auch Französisch anbietet.

Grundschulprofil. Ähnliches gilt für Kinder, die an der Grundschule einen musik- oder sportbetonten Zug besucht haben. Sie werden an Oberschulen mit entsprechenden Profilen bevorzugt aufgenommen.

Zustimmung zum Programm. Wer an einer Schule aufgenommen werden möchte, sollte auf den entsprechenden Bewerbungsvordrucken ankreuzen, dass er sich für ihr Programm oder Wahlpflichtangebot interessiert.

Grundschulempfehlung. Erst an vierter Stelle kommt als Auswahlkriterium die Empfehlung der Grundschule ins Spiel: Wer eine Gymnasial- oder Realschulempfehlung hat, wird dann an der Schule der jeweiligen Art bevorzugt aufgenommen. An einer Gesamtschule müssen die Schüler so aufgenommen werden, dass nicht mehr als 40 Prozent der Klasse dieselbe Bildungsgangempfehlung haben.

Erreichbarkeit. Als letzes Kriterium nennt das Schulgesetz „die Erreichbarkeit der Schule von der Wohnung unter Berücksichtigung der Lage der Schule zu anderen Schulen mit demselben Bildungsgang“. Da „Erreichbarkeit“ aber ein eher subjektiver Begriff ist, taugt er nicht als gerichtsfestes Kriterium. Die Folge: Eltern gelang es immer wieder, sich in eine Schule einzuklagen, was wiederum zu räumlichen Engpässen führte. Aus diesem Grunde sind die meisten Bezirke dazu übergegangen, sich eines objektiven Messinstruments zu bedienen: der BVG-Fahrinformation online. Sie berechnet die Dauer des Weges von der Wohnung zu Schule (Fußweg plus Bus oder Bahn). Je mehr Bewerber es gibt, desto näher dran und besser erreichbar muss man wohnen. Ansonsten entscheidet das Los.

BEZIRKSUNTERSCHIEDE

In Bezirken mit starkem Geburtenrückgang und großer Auswahl an Schulen kommt es selten dazu, dass Bewerber wegen schlechter BVG-Verbindung oder gar per Losverfahren aussortiert werden. Anders in Bezirken mit stark nachgefragten Schulen: hier kommt es regelmäßig zu Elternklagen vor dem Verwaltungsgericht. Die Richter bestätigen in der Regel die Entscheidungen der Schulämter, sofern sie auf der BVG-Verbindung fußen.

DAS PROBEHALBJAHR

Wenn ein Schüler im ersten Halbjahr an der Realschule oder dem Gymnasium in zwei Fächern Fünfen kassiert, die er nicht angemessen kompensieren kann, muss er die Schule verlassen. Dieses Probehalbjahr gibt es im grundständigen Gymasium wie in den Gymnasien und Realschulen ab Klasse sieben.

POLITISCHE AUSSICHTEN

Die jetzigen umstrittenen Regelungen für den Übergang auf die Oberschule werden im Zusammenhang mit der Strukturreform voraussichtlich zum Schuljahr 2010/11 geändert. Auch das Probehalbjahr steht zur Disposition. sve

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