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Berlin: Kein Kopftuch im Dienst

Parlament beschließt Neutralitätsgesetz für Lehrer, Polizisten oder Richter. Doch wegen unklarer Formulierungen könnte es bald Streit geben

Beschäftigte im öffentlichen Dienst dürfen in Zukunft keine deutlich sichtbaren religiösen Symbole tragen. Das gilt für das Kopftuch wie für die jüdische Kippa oder deutlich sichtbare christliche Symbole. Erlaubt sind nur noch religiöse Symbole von der Größe eines Schmuckstücks, etwa ein Kreuz oder ein sechszackiger Stern, die an einer Halskette getragen werden. Das regelt das so genannte Neutralitätsgesetz, das das Abgeordnetenhaus jetzt mit den Stimmen von SPD und PDS beschlossen hat.

Die Opposition lehnt das Gesetz ab. Die CDU findet es im „christlich geprägten Deutschland“ falsch, alle Religionen gleich zu behandeln. FDP und Grüne erwarten Klagen wegen unklarer Formulierungen. Denn das Gesetz lässt Laien Interpretationsspielräume – beispielsweise bei der Formulierung „deutlich sichtbar“. Klar dürfte sein, das niemand an einer öffentlichen Schule in der Kutte der Franziskaner oder im Gewand buddhistischer Bettelmönche unterrichten darf. Wenn das Kreuz an der Kette aber zehn Zentimenter hoch ist wie bei manchem Modeschmuck, könnte es juristischen Streit geben. Ebenso bei einem TShirt mit der Aufschrift „Jesus liebt Dich“, das beispielsweise ein Rechtspfleger trägt.

Anlass für das Gesetz war das Kopftuch-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Eine Muslimin hatte durchsetzen wollen, dass sie im Unterricht an einer öffentlichen Schule ein Kopftuch tragen durfte. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dies erfordere eine landesgesetzliche Regelung . Die hat das Abgeordnetenhaus jetzt beschlossen, auch wenn es in Berlin praktische Streitfälle über religiöse Symbole im öffentlichen Dienst nicht gibt.

Die Vorschrift betrifft Landesbedienstete in Bereichen, in denen die Bürger „dem staatlichen Einfluss unterworfen“ sind: Schulen, Polizei, Gerichte, Rechtspflege, Justizvollzug. Sie gilt für Beamte, Angestellte und Auszubildende und enthält neben der Verpflichtung, sich beim Bekenntnis zurückzuhalten, die Regelung, niemand dürfe wegen seines Bekenntnisses diskriminiert werden. Erzieher in Kindertagesstätten in öffentlicher Trägerschaft sollen laut Gesetz „auf die weltanschauliche Neutralität achten“. Bei Konflikten mit Eltern soll ein Vermittlungsgespräch erfolgen. Bestehen die Eltern auf einem neutralen Auftreten, „ist dem zu entsprechen“. wvb./za

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