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Berlin: Neue Regel für Ladenöffnung an Feiertagen

Bäcker, Blumenhändler und Marktverkäufer dürfen künftig an kirchlichen Feiertagen am jeweils ersten Feiertag ihre Kunden bedienen – müssen dafür aber am zweiten Tag geschlossen haben, um den Beschäftigten Zeit für ihre Familien zu geben. Diese Änderung des Ladenöffnungsgesetzes beschloss der Senat am Dienstag.

Bäcker, Blumenhändler und Marktverkäufer dürfen künftig an kirchlichen Feiertagen am jeweils ersten Feiertag ihre Kunden bedienen – müssen dafür aber am zweiten Tag geschlossen haben, um den Beschäftigten Zeit für ihre Familien zu geben. Diese Änderung des Ladenöffnungsgesetzes beschloss der Senat am Dienstag. Die Vorlage, die die bisherige Regelung umkehrt, muss jetzt dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegt und vom Abgeordnetenhaus beschlossen werden. Die Ergänzung des Ladenöffnungsgesetzes, die von der IHK begrüßt wurde, greift Anregungen der Wirtschaft und der Kunden auf. Künftig dürfen Backwaren und Blumen am Oster- und Pfingstsonntag sowie am ersten Weihnachtsfeiertag verkauft werden. Dafür müssen die Geschäfte am Ostermontag, Pfingstmontag und am zweiten Weihnachtsfeiertag geschlossen bleiben. Außerdem sieht die Änderung vor, dass Kunst- und Trödelmärkte mit Ausnahme des Karfreitags, des Volkstrauertages und des Totensonntags an allen Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen. lvt

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