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Berlin: „Nicht jedes Tötungsdelikt ist Mord“

Zwei Prozesse erregen die Öffentlichkeit: Michael S., der zwei Menschen erschossen hat, darunter seine Frau, wurde wegen Totschlags verurteilt.

Zwei Prozesse erregen die Öffentlichkeit: Michael S., der zwei Menschen erschossen hat, darunter seine Frau, wurde wegen Totschlags verurteilt. Und im Prozess wegen eines „Ehrenmordes“ lautet die Anklage gegen den türkischen Ehemann des Opfers auf Totschlag. Warum nicht auf Mord?

Sowohl der Mord als auch der Totschlag setzen Vorsatz voraus. Bei Mord muss zusätzlich noch ein besonders verwerfliches Motiv oder eine verwerfliche Handlungsweise vorliegen. Das kann zum Beispiel Heimtücke, besondere Grausamkeit oder ein niederer Beweggrund sein. Einfache Eifersucht wird aber nicht als niederer Beweggrund angesehen.

Unter welchen Bedingungen wird Anklage wegen Mordes erhoben?

Voraussetzungen für die Anklageerhebung ist immer eine Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte auch verurteilt wird. Das heißt, die Staatsanwaltschaft prüft, ob ausreichend Anhaltspunkte für ein Mordmerkmal vorliegen. Sind diese vorhanden, wird wegen Mordes angeklagt, wenn nicht, wegen Totschlags. Michael S. wurde wegen Mordes angeklagt, das Gericht hat dann jedoch wegen zweifachen Totschlags eine Strafe von 15 Jahren verhängt, weil es keine niederen Beweggründe festgestellt hat. Als Motiv habe nur einfache Eifersucht und Hass vorgelegen, weil er sich von dem Opfer über lange Zeit und heftig gekränkt gefühlt habe.

Im Fall Semra U., die vom früheren Ehemann nach ihrer Trennung mit einer Vielzahl von Stichen getötet wurde, wird ebenfalls nur wegen Totschlags verhandelt.

Auch hier fehlt der niedere Beweggrund, weil die Tat aus Eifersucht geschah. Im Verfahren wegen der Tötung von Hatin Sürücü dagegen wird ihren drei angeklagten Brüdern vorgeworfen, das Opfer auf die Straße gelockt und es heimtückisch getötet zu haben. Außerdem geht die Staatsanwaltschaft davon aus, Motiv sei gewesen, dass die Frau ein freieres Leben führte, als es die Brüder für richtig fanden. Dies gilt als niederer Beweggrund.

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