zum Hauptinhalt

Beamte mit Pfefferspray besprüht: Auf freiem Fuß nach Attacke auf Polizisten

Bei einem Einsatz wegen häuslicher Gewalt werden elf Polizisten mit Reizgas besprüht und verletzt. Keiner der mutmaßlichen Täter kommt in Haft. Unsere Justizexpertin Fatina Keilani erklärt die Gesetzeslage.

Von Fatina Keilani

Eigentlich ging es um einen Fall häuslicher Gewalt. Als Polizisten am Dienstag in Wedding eine Frau nach Hause brachten, die Anzeige gegen ihren gewalttätigen Mann erstattet hatte, bekamen die Beamten den Beweis gleich geliefert: Der 42 Jahre alte Ehemann und zwei Söhne im Alter von 17 und 20 Jahren gingen massiv auf die Polizeibeamten los. Einer der drei entriss einer Polizistin ihr Pfefferspray und sprühte dessen gesamten Inhalt den Beamten in die Gesichter. Die 24-jährige Polizistin bekam so viel ab, dass sie ins Krankenhaus musste. Mithilfe eingetroffener Verstärkung wurden die drei aggressiven Männer festgenommen, erkennungsdienstlich behandelt und kurz darauf wieder freigelassen.

Laut Polizei reichte die Tat nicht aus, um den 20-jährigen Haupttäter in Untersuchungshaft zu nehmen. Die Polizei hat deshalb gar nicht erst die Staatsanwaltschaft darum gebeten. Bei vielen Lesern hat das heftige Diskussionen ausgelöst.

Dann müssten eben unsere Gesetze verschärft werden, meinen einige Diskussionsteilnehmer. Doch das geht nicht so einfach.

Untersuchungshaft ist Freiheitsberaubung – jedenfalls wenn der Inhaftierte unschuldig ist. Und da jeder bis zum Urteil als unschuldig gilt, kann die Untersuchungshaft nur unter sehr engen Voraussetzungen verhängt werden.

Die Untersuchungshaft dient nämlich nicht dem Ziel, eine gefährliche Person aus dem Verkehr zu ziehen. „Alleiniger Zweck der Untersuchungshaft ist die Sicherung des Strafverfahrens“ sagt der Sprecher der Staatsanwaltschaft, Martin Steltner. Ziel ist also, dass das Strafverfahren geordnet ablaufen kann. Geregelt ist das Ganze in Paragraph 112 und folgenden der Strafprozessordnung.

Das heißt erstens: Es muss eine Straftat vorliegen, die mehr ist als eine Bagatelle, und gegen den Beschuldigten muss dringender Tatverdacht bestehen. Zweitens muss ein Haftgrund vorliegen. Haftgründe sind vor allem Flucht- und Verdunkelungsgefahr.

Im Falle des Mannes, der Polizisten mit Reizgas besprühte, kommt allenfalls Fluchtgefahr in Betracht. Zu verdunkeln ist ja nichts, denn die Tat geschah vor den Augen von elf Polizisten.

Wollte ein Richter also einen Untersuchungshaftbefehl erlassen, so müsste er laut Steltner genau begründen, warum er Fluchtgefahr für gegeben hält. Hat der Mann Verbindungen ins Ausland? Hat er eine hohe Haftstrafe zu erwarten? Das könnte für Fluchtgefahr sprechen. Fester Wohnsitz, Familie und Arbeit hier sprechen eher dagegen. Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Mannes muss gegen das staatliche Interesse an der Verfahrenssicherung abgewogen werden.

Der 20-Jährige, der die Reizgasattacke ausführte, ist der Polizei schon bekannt gewesen. Ob da wirklich kein Haftbefehl möglich war? Steltner kann sich zur Sache nicht äußern, zögert aber. Die Ermittlungen dazu dauern an. Die Frau ist jedenfalls in Sicherheit.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false