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Schule: Wann muss man Kinder an die Hand nehmen?

Kinder müssen von ihren Eltern auf Gehwegen nur in besonderen Gefahrensituationen an die Hand genommen werden. Läuft eine Mutter ihrem Kind auf eine befahrene Straße nach, ohne auf herannahende Autos zu achten, handelt es sich laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken um einen Schutzreflex, der kein Mitverschulden begründet.

Kinder müssen von ihren Eltern auf Gehwegen nur in besonderen Gefahrensituationen an die Hand genommen werden. Läuft eine Mutter ihrem Kind auf eine befahrene Straße nach, ohne auf herannahende Autos zu achten, handelt es sich laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken um einen Schutzreflex, der kein Mitverschulden begründet. Im konkreten Fall ging eine Mutter mit ihrer Tochter in der Stadt spazieren. Die Zweijährige lief plötzlich vom Bürgersteig auf die Fahrbahn, die Mutter rannte hinterher, ohne auf den Verkehr zu achten. Dabei wurden beide angefahren und verletzt. Der Fahrer hatte Drogen konsumiert. In der ersten Instanz wurde ein Mitverschulden der Mutter angenommen.

Das Berufungsgericht sah dies jedoch anders. Ein Mitverschulden der Mutter liege weder darin, dass sie ihre Tochter nicht an der Hand gehalten habe, noch dass sie ihr hinterhergerannt sei. Im Alter von zwei Jahren würden Kinder gerade das selbstständige Laufen lernen. Dies sei für ihre Entwicklung bedeutsam. Daher müssten sie nur in besonderen Gefahrensituationen an die Hand genommen werden. Eine solche Situation liege beispielsweise beim Überqueren der Straße oder bei Ausfahrten vor. (AZ: 4U 239/05-132)

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