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Berlin: Stadtgüter bleiben in Berliner Besitz Leipziger Richter urteilen in Grundstücksstreit

Die Berliner Stadtgüter, immerhin 26 600 Hektar Acker, Wiesen und Wald im Nachbarland Brandenburg, sind rechtmäßiges Eigentum der Stadt, auch wenn sie auf fremdem Hoheitsgebiet liegen. Das bestätigt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das jetzt in einem von vier Streitfällen grundsätzlich entschieden hat: Das Land Berlin ist, trotz der Aufteilung in vier Besatzungszonen nach 1945 und der anschließenden Ost-West- Spaltung, stets Rechtsnachfolger der Stadtgemeinde Berlin geblieben, die die Flächen einst gekauft hatte.

Die Berliner Stadtgüter, immerhin 26 600 Hektar Acker, Wiesen und Wald im Nachbarland Brandenburg, sind rechtmäßiges Eigentum der Stadt, auch wenn sie auf fremdem Hoheitsgebiet liegen. Das bestätigt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das jetzt in einem von vier Streitfällen grundsätzlich entschieden hat: Das Land Berlin ist, trotz der Aufteilung in vier Besatzungszonen nach 1945 und der anschließenden Ost-West- Spaltung, stets Rechtsnachfolger der Stadtgemeinde Berlin geblieben, die die Flächen einst gekauft hatte.

Damit haben die Richter in Leipzig ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aufgehoben, das einen ehemaligen Feldweg – auf Stadtgutflächen gelegen – der Gemeinde Stahnsdorf (Potsdam-Mittelmark) zuschlagen wollte. Ähnliche Eigentumskonflikte zwischen Berlin und brandenburgischen Kommunen gibt es noch in Sputendorf und Schöneich.

Berlin hatte im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert große Flächen im Umland gekauft, zunächst für die Abwasserentsorgung auf Rieselfeldern, später auch als Erholungsgebiet und für andere Zwecke. Nach 1945 wurden die Stadtgüter von der Sowjetarmee verwaltet und dann DDR-Volkseigentum. 1991 wurden die Grundstücke an Berlin rückübereignet, von den vier Streitfällen abgesehen. Jetzt entschied das Bundesverwaltungsgericht: Die Stadtgemeinde Berlins sei niemals aufgelöst oder ihrer rechtlichen Identität beraubt worden. Auch die Teilung der Stadt habe deren Rechtseinheit nicht beseitigt (BVerwG 3 C 43.06). za

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