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Berlin: Stiftung gründen leicht gemacht

Von Claudia Keller Stiften ist in. Pro Tag werden in Deutschland mindestens zwei Stiftungen gegründet.

Von Claudia Keller

Stiften ist in. Pro Tag werden in Deutschland mindestens zwei Stiftungen gegründet. Tendenz steigend. Denn immer mehr Menschen entdecken, dass sie sich dadurch für etwas engagieren können, was ihnen am Herzen liegt: Gestiftet wird für Jugendliche und alte Menschen, für Wissenschaft und Kultur, für den Umweltschutz und hungernde Kinder in aller Welt. Stiftungen kümmern sich hierzulande um Sportler oder unterstützen junge, aufstrebende Wissenschaftler durch Stipendien.

18 000 Stiftungen gibt es nach Angaben des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen bereits in der Bundesrepublik – mit einem Gesamtvermögen von 50 Milliarden Euro. Im vergangenen Jahr sind 829 neue Stiftungen dazugekommen, im Jahr zuvor waren es 600. Und der Boom steht erst am Anfang. Die Bundesbank in Frankfurt hat errechnet, dass die Deutschen über ein privates Geldvermögen in Höhe von 3,5 Billionen Euro verfügen und dass in den nächsten Jahren voraussichtlich rund 130 Milliarden Euro jährlich vererbt werden – riesige Ressourcen für potenzielle Stiftungen.

Das hat jetzt auch der Staat entdeckt und kommt vermögenden Menschen entgegen: Durch die Reform des Stiftungsrechts, deren zweite und letzte Stufe ab August in Kraft tritt, hofft die öffentliche Hand, weitere Anreize zu schaffen. Denn in Zeiten knapper öffentlicher Kassen würde in manchem sozialen Bereich ohne privates Geld wohl nicht mehr viel laufen.

Um Mäzen zu werden, muss man heute kein Aristokrat mehr sein. Jeder hat ein Recht darauf – künftig sogar ein gesetzlich verbrieftes. Alles, was man fortan braucht, um eine Stiftung zu gründen, sind mindestens 50 000 Euro und einen Zweck, der das Gemeinwohl „nicht gefährdet“. Eine Stiftung muss zwar nicht grundsätzlich gemeinnützig sein, es gibt sie auch als privatnützige und private. Doch die Gemeinnützigkeit spielt für die steuerlichen Vorteile eine Rolle. Sind die 50 000 Euro vorhanden und der Nachweis der Allgemeinverträglichkeit des Stiftungszwecks erbracht, sollte der Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht nichts mehr im Wege stehen.

Vor der Reform des Stiftungszivilrechts musste man statt der Anerkennung eine Genehmigung einholen – und das konnte dauern. „Außerdem klang Genehmigung immer so polizeistaatlich“, sagt Hanna Surmatz vom Bundesverband Deutscher Stiftungen. So, als würde der Stifter etwas Illegales tun und dafür eine Sondergenehmigung brauchen. Dass das Recht aufs Stiften gesetzlich festgeschrieben und das Gründungsprozedere durch die Reform beschleunigt wurde, hat der Verband jetzt als großen Fortschritt gelobt. Es zeuge von einem Mentalitätswechsel dem Stiften gegenüber.

In einem ersten Reformschritt wurde im vergangenen Jahr bereits das Steuerrecht vereinfacht und zugunsten des Stifters verbessert. So dürfen seit dem 1. Januar 2001 in eine Erststiftung 307 000 Euro steuerfrei über einen Zeitraum von zehn Jahren eingebracht werden. 20 450 Euro jährlich für bereits bestehende. Außerdem ist Vermögen, das nach einem Todesfall in eine gemeinnützige Stiftung investiert wird, von der Erbschaftssteuer befreit. Neu ist auch, dass das Kapital über drei Jahre angespart werden darf und während dieser Zeit nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks ausgegeben werden muss. Dadurch ist es möglich, einen Kapitalsockel anzusparen, um die Umsetzung des Stiftungszwecks für einen langen Zeitraum sicherzustellen.

Der Bundesverband begrüßte die Reformen des Stiftungsrechts durch die Bundesregierung als „Schritt in die richtige Richtung“. Für eine „wirkliche Renaissance der privaten Stiftungskultur“ reiche das jedoch nicht aus. Die Experten fordern, dass die Landesbehörden Register einführen, in denen die Stiftungen mit ihrem Sitz, Zweck und gesetzlichem Vertreter aufgeführt werden. Außerdem sollen die entsprechenden Gesetze der Länder an das Bundesgesetz angeglichen werden, um Transparenz zu schaffen.

Um Vermögende zum Stiften zu motivieren, müssten darüber hinaus für alle gemeinnützigen Stiftungen die gleichen steuerlichen Vergünstigungen gelten. Je nach Zweck kann man bislang fünf oder zehn Prozent des Vermögens steuerfrei stiften. Der Bundesverband verlangt, dass die Grenze einheitlich auf zwanzig Prozent angehoben wird. Um das Stiften attraktiver zu machen, sollte der Steuerfreibetrag von 307 000 Euro bei Erststiftungen auch für Zustiftungen gelten und auf 500 000 Euro angehoben werden.

Zwiespältig steht das Finanzministerium den neuen Impulsen gegenüber. Durch die Reform des Stiftungssteuerrechts befürchtet Eichels Behörde Steuerausfälle in Höhe von einer drei viertel Milliarde Euro pro Jahr.

Weiteres beim Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V., Tel: 89 79 47 0, im Internet: www.stiftungen.org

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