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Berlin: Trotz vieler Niederlagen glaubt der Senat an den Sieg

Wohnungsbauförderung: Rechtsexperten halten Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für unhaltbar. Im November erste Hauptverhandlung

Von Ulrich Zawatka-Gerlach

Im Rechtsstreit um die Anschlussförderung für den sozialen Wohnungsbau bekommt der Senat jetzt Rückendeckung von unabhängigen Juristen. Zwei Professoren aus Bonn und Göttingen halten die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts (OVG), die das Land Berlin zur Weiterförderung – über 15 Jahre hinaus – verpflichten, für rechtlich unhaltbar. Ihre Aufsätze werden bald in Fachzeitschriften erscheinen.

Beide Wissenschaftler bezweifeln, dass sich die Investoren auf Zusagen früherer Landesregierungen oder auf die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes berufen können. Diese beiden Pfeiler der OVG-Entscheidungen, schreibt Jost Pietzcker von der Universität Bonn, „weisen bedrohliche Risse auf“. Seit Ende Juli hat das Gericht sechs Klägern vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Der Senat muss in diesen Fällen weiter zahlen, glaubt aber daran, dass am Ende doch zu seinen Gunsten entschieden wird.

Erste Beschlüsse des Verwaltungsgerichts gaben dem Senat Recht, wurden vom OVG aber kassiert. Das erste Hauptverfahren wird nun im November eröffnet. Beim Verwaltungsgericht liegen inzwischen fast 100 Klagen vor. Das Oberverwaltungsgericht möchte der Senat in Zukunft am liebsten aussparen, um in absehbaren Zeiträumen – im Wege einer „Sprungrevision“ – ein letztinstanzliches Urteil des Bundesverwaltungsgericht zu erwirken.

Rechtsexperte Pietzcker zweifelt zwar nicht daran, dass Ende der siebziger Jahre „die politische Absicht bestand, eine weitere Förderung vorzusehen“. Doch das OVG habe entsprechende senatsinterne Äußerungen recht eigenwillig ausgewählt und interpretiert. „Wenn derartige Äußerungen Rechtstitel begründen könnten, wäre es allerorts um die Haushaltslage noch erheblich schlechter bestellt.“ Eine „die Schriftform wahrende Zusage“ habe es nicht gegeben. Im Gegenteil: In den Förderrichtlinien für den Sozialwohnungsbau, die der Senat für die jeweiligen Förderjahrgänge beschlossen habe, sei ausdrücklich festgestellt worden, dass „ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen nicht besteht“.

Pietzcker kann auch nicht nachvollziehen, dass das OVG die Rentabilitätsberechnungen der klagenden Investoren, die in der Regel auf 30 Jahre ausgelegt waren, „zu einer rechtlich verbindlichen Zusage verdichtet“ hat. Außerdem sei die wirtschaftliche Lage der Bauherrn einseitig interpretiert worden: Die Geldanlage im sozialen Wohnungsbau sei ein Steuersparmodell gewesen; mit erheblichen, kurzfristig realisierbaren Gewinnmöglichkeiten bei geringem Eigenkapitaleinsatz. Hier greife auch nicht die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie. Vor dem Risiko, am Markt nicht den erhofften Preis zu erzielen, schütze das Grundgesetz nicht. Sein Fazit: So, wie das OVG es getan habe, lasse sich kein Anspruch auf Weiterförderung begründen.

Kyrill-Alexander Schwarz von der Uni Göttingen argumentiert ähnlich. Das OVG gehe von falschen Annahmen aus. So sei die Zusicherung ehemaliger Senatspolitiker für eine Anschlussförderung unwirksam, weil sie der rechtlich vorgeschriebenen Schriftform entbehre. Auch die Ausführungen zum Vertrauensschutz überzeugen Schwarz nicht. Der OVG-Beschluss sei exemplarisch für Versuche, Besitzstandsinteressen rechtlich zu zementieren und verdiene keine Zustimmung.

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