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Berlin: Unglück im Britzer Garten: Die aktuelle Frage: Müssen Eltern ihr Kind jede Sekunde im Blick haben?

Friedrich Ebel (57) ist Jurist und lehrt seit 20 Jahren an der Freien Universität Zivilrecht.Die Polizei ermittelt gegen die Eltern des ertunkenen dreijährigen Samun wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.

Friedrich Ebel (57) ist Jurist und lehrt seit 20 Jahren an der Freien Universität Zivilrecht.

Die Polizei ermittelt gegen die Eltern des ertunkenen dreijährigen Samun wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht. Was diese Pflicht beinhaltet, ist juristisch umstritten. Lars von Törne befragte den Juristen Friedrich Ebel, der an der Freien Universität Zivilrecht lehrt.

Müssen Eltern ihr kleines Kind jede Sekunde im Blick haben?

Nein. Das hängt von Alter und Entwicklungsstand des Kindes ab. Ein Dreijähriger ist natürlich viel aufsichtsbedürftiger als ein 13-Jähriger. Und es hängt von der konkreten Gefährdungssituation ab. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist grundsätzlich geregelt, dass die Eltern die Personensorge haben. Damit haben sie auch eine Aufsichtsverpflichtung. Sie müssen die Gefahrenlage, das Alter des Kindes und dessen Verständigkeit beachten.

Wo liegen im Normalfall die Grenzen der Aufsichtspflicht?

Die Rechtsprechung ist in diesen Fällen sehr streng. Sie sagt, ungefähr ab dem vierten Lebensjahr des Kindes gibt es keine ständige Beobachtungspflicht für die Eltern mehr. Davor schon.

Der kleine Samun war drei Jahre alt. Haben seine Eltern die Aufsichtspflicht verletzt?

Bei einem Gewässer wie im Britzer Garten, das nach hinten hin tiefer wird, ist eine Beaufsichtigungspflicht bei einem Dreijährigen wohl als Dauerverpflichtung zu sehen. Eltern müssen in diesem Fall das Kind ständig im Auge haben. Das gilt auch für alle anderen Eltern, die ihre unter vierjährigen Kinder dort planschen lassen.

Das ist aber praktisch kaum umzusetzen.

Man kann die Verantwortung ja delegieren. Eine Mutter oder ein Vater passen eine zeitlang auf mehrere Kinder auf und wechseln sich mit anderen Eltern ab. Dann liegt die strafrechtliche Haftung vorübergehend bei der Aufsichtsperson.

Und wie stark haftet der Betreiber des Parkes? Ist er mit einem Schild, auf dem "Planschen auf eigene Gefahr" steht, aus dem Schneider?

Nicht in jedem Fall. Wenn an einer Stelle bei diesem Wetter viele Leute zusammenkommen, dann hat der Betreiber eine Kontrollpflicht, wenn er das Planschen zulässt. Er ist nicht automatisch dadurch entlastet, dass ein Schild "Baden verboten und Planschen auf eigene Gefahr" da steht.

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