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Berlin: Verbotene SMS-Werbung

Landgericht Berlin: Handybesitzer müssen sich Reklame nicht gefallen lassen

Werbenachrichten per SMS, die unaufgefordert auf dem Handy landen, sind lästig und ärgerlich. Trotzdem scheuen auch große Kreditinstitute, zum Beispiel die Berliner Bank, nicht davor zurück, via Handy neue Kunden zu finden. Manchmal wird auch nur für „Fish & Chips – very british, very lecker!“ geworben. Gegen diese SMS ging ein Betroffener gerichtlich vor – und bekam vor dem Landgericht Berlin recht.

„Unerwünschte SMS-Werbung ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Umut Schleyer. Wenn der Empfänger sein Einverständnis nicht ausdrücklich erkläre, könne er verhindern, solche Kurznachrichten erneut zu erhalten. Es gibt auch Firmen, die mit Hilfe kommerzieller „Sammler“ von Adressen und Handynummern Massenwerbung per SMS versenden. So verkaufen sich Marketing-Unternehmen, Veranstalter oder Diskotheken gegenseitig persönliche Daten für Werbefeldzüge. Anwalt Schleyer weiß von Listen mit bis zu 6000 Telefonnummern, vorzugsweise von Jugendlichen. Auf Konzerten oder Parties werden die Daten etwa über Gewinnspiele ausgeforscht.

Es werden aber auch spezielle Internet-Portale genutzt, um an Mobilfunknummern in großen Mengen zu kommen. Der Nutzer muss am Bildschirm ein Registrierungsformular ausfüllen, um „Handy-Trends, Foto-Flirts, Music, Games“ oder andere Dienste in Anspruch zu nehmen. Wie auch sonst bei Internet-Geschäften müssen am Ende die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ akzeptiert werden. Damit wähnen sich die Datensammler auf der sicheren Seite.

Zu Unrecht, denn die Rechtsprechung stützt die betroffenen Verbraucher. „Vorformulierte Klauseln“, hat der Bundesgerichtshof entschieden, mit denen ein Kunde sein Einverständnis für Telefonwerbung erklärt, dürften ihn „nicht unangemessen benachteiligen“ und auch „nicht überraschend“ sein. Sonst seien sie unwirksam. Außerdem hätten die Opfer von SMS-Werbung einen Anspruch darauf, von der zuständigen Telefongesellschaft den Namen und die Adresse des Absenders zu erhalten, sagt Schleyer. Dazu gibt es ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Bonn.

Er selbst hat inzwischen gegen mehrere SMS-Werber erfolgreich einstweilige Verfügungen erwirkt. Zum Beispiel gegen eine große Disco in Berlin. Sollten sich die Disco-Betreiber nicht daran halten, droht ihnen ein Ordnungsgeld bis zu 250 000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Ähnlich wie E-Mail-Werbung, heißt es in einer Verfügung des Berliner Landgerichts vom August 2006, stellten unerwünschte SMS-Nachrichten „eine erhebliche, nicht hinnehmbare Belästigung“ dar. Mit der üblichen Wurfsendungswerbung, die per Post ins Haus kommt, sei das nicht vergleichbar. za

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