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Volksbegehren: Berliner stimmen für Neuregelung

Die Hürden für Volksbegehren und -entscheide liegen in Berlin künftig niedriger. Die Parteien versprechen sich von den Änderungen mehr Bürgerbeteiligung.

Berlin - Für eine entsprechende Verfassungsänderung stimmten am Sonntag nach Auszählung von knapp 98 Prozent der Stimmen laut Landeswahlleiter 83,9 Prozent der Berliner (Ost: 85,5 Prozent, West: 83,0 Prozent). Für die Neuregelung war die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Wahlbeteiligung lag bei 56,2 Prozent (Ost: 51,1 Prozent, West: 59,9 Prozent).In der Vergangenheit waren derartige Initiativen mehrfach an zu hohen Quoren gescheitert.

Der Kreis der Themen, über die abgestimmt werden kann, wird erweitert. Bisher konnten nur bestimmte Gesetze und die Auflösung des Parlaments unmittelbar vom Volk beschlossen werden. Künftig werden auch andere Beschlüsse und Änderungen der Landesverfassung durch Volksbegehren und Volksentscheid zugelassen. Zudem wird klargestellt, dass Entscheidungen, die mit Kosten verbunden sind, nicht von vornherein ausgeschlossen sind.

Gesetz wird angenommen, wenn Mehrheit zustimmt

Beim Volksbegehren wird die Zahl der notwendigen Unterschriften gesenkt und die Frist für die Eintragung verlängert. Um ein Volksbegehren zu einem Gesetz zu beantragen, sind in Zukunft nur noch 20.000 statt 25.000 Unterschriften erforderlich. Im Volksbegehren selbst müssen dann 7 % der Wahlberechtigten (statt bisher 10 %) die Vorlage unterstützen. Dazu hätten sie künftig vier Monate Zeit (statt bisher 2 Monate). Beim Volksentscheid wird die Mindestbeteiligung gesenkt.

Volksentscheide können trotz einer Mehrheit von Ja-Stimmen scheitern, wenn sich nicht genügend Wahlberechtigte beteiligen. Künftig soll ein Gesetz oder sonstiger Beschluss bereits dann angenommen sein, wenn die Mehrheit zustimmt und diese Stimmenzahl gleichzeitig mindestens einem Viertel der Wahlberechtigten entspricht. Nach bisheriger Regelung müssen sich mindestens 50 % der Wahlberechtigten am Volksentscheid beteiligen, oder die Zahl der Zustimmenden muss mindestens ein Drittel aller Wahlberechtigten ausmachen. Für Volksbegehren und Volksentscheide, die eine Änderung der Verfassung oder die Auflösung des Parlaments zum Ziel haben, sind zum Teil andere Regelungen vorgesehen. (tso/ddp)

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