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Im Berliner Kammergericht, zu dem diese Treppe gehört, wird derzeit auch der Fall von Zeynep G. verhandelt.

© Mike Wolff, TSP

Wäsche waschen und kochen für Islamisten?: Wie sich Gerichte bei Prozessen gegen IS-Frauen ein Urteil bilden

IS-Rückkehrerin Zeynep G. steht vor Gericht: Hat sie eine terroristische Vereinigung im Ausland unterstützt? Die Aufklärung solcher Fälle ist schwierig.

Von Fatina Keilani

Es ist der zehnte Verhandlungstag im Prozess um IS-Rückkehrerin Zeynep G., Anfang Dezember. Zwei Kriminalbeamte aus Duisburg sind extra als Zeugen angereist, sie wohnen im Hotel. Geladen ist außerdem die Mutter des zweiten Ehemanns der Angeklagten, eine erkennbar einfache Frau, ursprünglich wohl aus Bosnien, sie ist ebenfalls aus Duisburg angereist. Ihre hier angeklagte Schwiegertochter hat sie nie gesehen, die Hochzeit mit Amel B., ihrem Sohn, fand in Syrien statt.

Amel B. hatte Zeynep G. aus einem IS-Frauenhaus weggeheiratet, nachdem G.s erster Ehemann gestorben war. Seine Mutter scheint nicht richtig zu verstehen, warum sie hier ist, sie kann kaum Deutsch. Als der Vorsitzende ihr klar macht, dass sie hier gar nichts sagen müsse, nimmt sie das Angebot an. Die Vernehmung ist beendet. Die lange Reise – für nichts.

An einem der vorangegangenen Verhandlungstage hatte eine Mitarbeiterin von „Hayat“, einer Beratungsstelle gegen Islamismus, ausgesagt, dass die Mutter sich an sie gewandt hatte. Inhalte konnte die Zeugin Gründen der Vertraulichkeit nicht nennen. Also hätte man es gerne von der Mutter selbst gewusst: War sie verzweifelt, weil ihr Sohn sich in den mörderischen Krieg nach Syrien begeben hatte? Hoffte sie, er würde noch leben? Was wusste sie über sein Leben mit der Angeklagten in Rakka?

In Duisburg war Amel B. bei den Hells Angels aktiv gewesen, doch wie wurde er zum Islamisten? Diese Fragen konnten durch das vorschnelle Ende der Vernehmung nicht beantwortet werden. Ob sie dazu hätten beitragen können, den Anklagevorwurf gegen Zeynep G. zu erhärten, ist ohnehin fraglich.

Die beiden Kriminalbeamten waren da, weil sie vor Jahren Nancy S. vernommen hatten. Nancy S. war selbst Frau eines IS-Kämpfers, ein Kumpel von G.s Mann noch aus Duisburger Zeiten. Sie ist die wichtigste Zeugin im Verfahren und wurde schon gehört. Einige ihrer Aussagen könnten für Zeynep G. zum Problem werden – unter anderem die zum Waffenbesitz und die Aussage, G. sei „mit dem Herzen dabei“ gewesen. Gegen S. läuft auch ein Verfahren.

Enormer Aufwand, oft kümmerlicher Ertrag

Es geht um die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Ist kochen und Wäsche waschen für einen IS-Kämpfer dafür schon genug? Oder müsste man auch selbst zu den Waffen gegriffen haben? Die beiden Beamten mussten sich vorher einlesen, die Vernehmung von Nancy S. liegt lange zurück.

Das alles ist ein enormer Aufwand bei oftmals kümmerlichem Ertrag. Zeugen reisen auf Staatskosten an und wieder ab. Es ist ein mühsames und langwieriges Geschäft. Was ist das Ziel?

Um sich ein Urteil bilden zu können, muss das Gericht möglichst umfassend aufklären. Ziel ist, dass ein Sachverhalt „zur Überzeugung des Gerichts“ feststeht. Bis ins wievielte Glied muss die Befragung reichen? Dafür gibt es keine Regeln. Es gilt zum einen der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, zum anderen der Untersuchungsgrundsatz, so regelt es die Strafprozessordnung (StPO) in den Paragraphen 261 und 244 Absatz 2 StPO.

Dort heißt es: „Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung“, und: „Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.“ Das alles fließt aus dem Grundprinzip der Unschuldsvermutung. Speziell große Strafkammern (Landgerichte) und Strafsenate (Obergerichte) wollen ihr Urteil auch revisionsfest machen und schon deshalb nichts auslassen.

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Eine Videovernehmung sei nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, etwa wenn ein Zeuge nicht erreichbar sei, erläutert Gerichtssprecherin Lisa Jani. Das wäre vielleicht der Fall, wenn die Zeugin in Syrien säße, aber bestimmt nicht bei Duisburg. Auch, wenn die Zeugin dann nur sage, dass sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache, so müsse sie das eben im Gerichtssaal tun.

Der Angeklagte hat das erste und das letzte Wort. Er wird gleich nach Verlesung der Anklage vernommen. Danach beginnt die Beweisaufnahme. Ist sie beendet, ist nochmal der Angeklagte dran, wenn er etwas sagen will.

Am Mittwoch, dem 9. Dezember, steht der zwölfte Verhandlungstag an. Am Dienstag, dem elften Verhandlungstag, sollten zwei weitere LKA-Beamte und ein Richter vernommen werden. Der Richter war Berichterstatter in einem ähnlichen Verfahren am Oberlandesgericht Düsseldorf, in dem Nancy S. ebenfalls als Zeugin aussagte.

Die dortige Angeklagte war allerdings geständig. Hierbei geht es um die „Aussagekontinuität“, also darum, wie viel Verlass auf S. ist und ob man ihr glauben kann, denn davon hängt für die Angeklagte eine Menge ab. Bei den LKA-Beamten geht es allgemeiner um die Frauen beim IS und um das Lager, in dem auch die Angeklagte gewesen sein soll. Am Mittwoch kommt der Islamismus-Experte Guido Steinberg als Sachverständiger. Das Zeugenprogramm für die Woche darauf steht laut Gericht noch nicht fest.

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