Berlin: Wann die Bürger draußen bleiben müssen
DIE SATZUNG Alle Verhandlungen des Abgeordnetenhauses sind öffentlich. Das besagt Paragraf 60, Absatz 1 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses.
DIE SATZUNG
Alle Verhandlungen des Abgeordnetenhauses sind öffentlich. Das besagt Paragraf 60, Absatz 1 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses. Auf Antrag eines Fünftels der Parlamentarier oder des Senats kann die Öffentlichkeit für bestimmte Angelegenheiten ausgeschlossen werden. Näher wird das nicht geregelt, doch betrifft es Datenschutz- , Persönlichkeits- und Grundrechte.
DIE AUSSCHÜSSE
Ob die Öffentlichkeit bei Sitzungen von Ausschüssen zuschauen darf, regelt Paragraf 26. Nichtöffentlich tagen Rechnungsprüfungs-, Vermögens- und Petitionsausschuss, zum Teil auch der Verfassungsschutzausschuss. Der so genannte G-10-Ausschuss, der zum Beispiel Anträge kontrolliert, Telefone bei kriminell Verdächtigen abzuhören, tagt immer im Geheimschutzraum.
DAS PLENUM
Plenarsitzungen werden laut Paragraf 56 der Geschäftsordnung als Arbeitssitzungen betrachtet und gelten satzungsrechtlich laut Abgeordnetenhaus-Verwaltung als Ausschuss. Auch hier kann die Öffentlichkeit bei Tagesordnungspunkten wie Vermögensgeschäften (Grundstücksverkäufe), Aufhebung der Immunität oder Personalangelegenheiten ausgeschlossen werden. sib
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