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Dörte Elß ist Vorstand der Verbraucherzentrale Berlin e.V. und beschreibt künftig jede Woche im Tagesspiegel und auf tagesspiegel.de, mit welchen Anliegen die Berlinerinnen und Berliner Beratung in ihrer Geschäftsstelle am Hardenbergplatz suchen - und wie man ihnen helfen kann.

© Doris Spiekermann-Klaas

Verbraucherschutz-Kolumne "Mein guter Rat": Was man beim Umtausch von Geschenken wissen sollte

Zum Auftakt der Kolumne über die wichtigsten Themen für Verbraucher in Berlin schreibt die Chefin der Verbraucherzentrale über den Umtausch von Geschenken.

"Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen", hieß es schon damals auf dem Schulhof. Aber wie genau verhält es sich eigentlich mit dem Zurückgeben? Als Schülerin stellte sich mir diese Frage noch nicht, dafür beantworte ich sie nun recht häufig. Berufsbedingt sozusagen.

Während der Vorweihnachtszeit, als die meisten Berlinerinnen und Berliner die Auslagen der Geschäfte nach potentiellen Geschenken für ihre Lieben durchforstet haben, fiel mir der unschlüssig den Schmuckstand umkreisende Vater in Auge, der sich nicht zwischen Kette und Brosche für seine Tochter entscheiden konnte. Ob er jetzt nach dem Fest an unserem Counter stehen und um Rat fragen wird? Das Schmuckstück habe seiner Tochter nicht gefallen. Eine schöne Bescherung. Kann man das zurückgeben oder umtauschen?

Nun, wenn das Geschenk nicht den Geschmack traf oder doppelt unter dem Weihnachtsbaum lag, haben Käufer leider nicht automatisch das Recht, ihr Präsent umzutauschen. Sie sind auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Kleinere Juweliergeschäfte können sich diese oftmals nicht leisten. Wer das Risiko nicht eingehen möchte, muss sich schon beim Kauf nachweisbar zusichern lassen, das Geschenk umtauschen zu dürfen. Ansonsten muss der Händler die Ware nicht zurücknehmen, nur weil sie dem Beschenkten nicht gefiel.

"Ah, das Ding hier hatte ich mir schon immer mal (nicht) gewünscht": Wer sein Geschenk gern gegen Bargeld oder wenigstens einen Gutschein eintauschen möchte, muss wissen: Einzelhändler unterliegen keiner Rücknahmepflicht. Viele zeigen sich gleichwohl kulant.

© Christin Klose/dpa-tmn

Ist die gekaufte Ware jedoch fehlerhaft, haben Käufer klare Rechte gegenüber dem Verkäufer und können zwei Jahre lang Ansprüche beim Händler geltend machen, wenn es sich um einen Neukauf handelte. Bevor der Kunde jedoch den Kaufpreis der mangelhaften Ware zurückerhält oder mindern kann, muss er dem Händler die Gelegenheit geben, diese zu reparieren oder einen mangelfreien Ersatz zu beschaffen.

Ein beliebtes – weil universelles – Geschenk ist der Gutschein. Wenn keine Frist darauf vermerkt ist, hat der Beschenkte in der Regel drei Jahre Zeit, ihn einzulösen.

Wer gern im Internet nach Geschenken sucht, hat einen entscheidenden Vorteil: Viele im Internet geschlossene Verträge können innerhalb von vierzehn Tagen widerrufen werden. Davon ausgenommen sind zum Beispiel individualisierte Produkte und Hygieneartikel.

Widerrufen und die Ware zurückschicken, können Sie also auch, wenn Ihnen der gekaufte Artikel nicht gefällt. Die Widerrufsfrist darf natürlich nicht bereits an den Weihnachtsfeiertagen ablaufen. Hier sind also jene im Vorteil, die es auch in diesem Jahr erst wieder kurz vor Heiligabend schaffen, ihre Geschenke zu besorgen.

Mein guter Rat lautet alle Jahre wieder: Nutzen Sie doch ein seit Generationen bekanntes und bewährtes Formular: den Wunschzettel! Er trägt im besten Sinne zu einer schöne Bescherung bei. Vielleicht sollten wir ihn bei uns der Verbraucherzentrale auch als Formular anbieten, es funktioniert ja auch an Geburtstagen und kann dabei helfen, dass Geschenktes auch wirklich geschenkt bleibt.

Die Autorin ist Vorstand der Verbraucherzentrale Berlin e.V. Ihre Kolumne erscheint wöchentlich auf der Themenseite „Berliner Wirtschaft“.

Dörte Elß

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