zum Hauptinhalt
Geschenke müssen nicht direkt vorliegen: Auch Gutscheine sind im Corona-Jahr eine Gabe. 

© dpa-tmn

Verbraucherschutz-Tipps zu Weihnachten: Worauf Sie bei Gutscheinen und dem Geschenke-Umtausch achten sollten

War die Bescherung schön? Manchmal irren sich Christkind und Weihnachtsmann. Dann beginnt auch zu Corona-Zeiten der große Umtausch. Eine Verbraucherkolumne.

Bei der Veröffentlichung jeder Kolumne frage ich mich, in welcher Lebenslage Sie, liebe Leserinnen und Leser, diese wohl gerade zur Hand nehmen. Dank Ihrer Rückmeldungen weiß ich, dass einige von Ihnen die Kolumne bereits am Frühstückstisch lesen.

Es erfüllt mich mit großer Freude, dass ich Sie auf diese Weise in den Tag begleiten und zu intensiven Gesprächen anregen darf. Warum schreiben Sie nicht einmal etwas über diese dubiosen Gewinnmitteilungen, die ich so häufig in meinem Briefkasten finde? Was halten Sie eigentlich persönlich von den Veranstaltungsgutscheinen für ausgefallene Konzerte? Ist das überhaupt erlaubt?

Solche und ähnliche Fragen erreichen mich und ich greife sie gern in meinen Texten auf. Besonders berührt es mich, wenn Sie Ihre eigenen Erfahrungen oder die Ihrer Angehörigen in der Kolumne erkennen und meine Hinweise Ihnen dabei helfen, sich in einer schwierigen Lebenslage besser zu orientieren. 

Jede Woche sind wir gewissermaßen auf eine ganz eigene und besondere Weise miteinander in Kontakt. Vielleicht haben Sie genaue Pläne für die Feiertage gemacht und gestalten diese ganz persönlich gestalten, haben Plätzchen gebacken und viel Zeit in die Zubereitung eines besonderen Festessens investiert.

Wenig Zeit zum Einkaufen - Gutschein als Lösung

Möglicherweise haben Sie Weihnachten aber auch einfach auf sich zukommen lassen und genießen es nun, ein wenig zur Ruhe zu kommen. Nicht zuletzt, weil die Zeit für Weihnachtseinkäufe in diesem Jahr verkürzt wurde, haben viele Berlinerinnen und Berliner auf Gutscheine als Geschenk zurückgegriffen. Vielleicht haben auch Sie diese Wahl getroffen, weil Sie sich nicht kurz vor der Schließung der meisten Geschäfte in das Gedränge der Berliner Kaufhäuser begeben wollten.

[Wenn Sie alle aktuellen Nachrichten live auf Ihr Handy haben wollen, empfehlen wir Ihnen unsere runderneuerte App, die Sie hier für Apple- und Android-Geräte herunterladen können.]

Sicherlich haben Sie auf eine lange Gültigkeit geachtet, da momentan noch unklar ist, wann wieder die Möglichkeit besteht, beispielsweise Veranstaltungen zu besuchen. Vielleicht wollten Sie mit dem Kauf auch bestimmte Branchen unterstützen oder helfen auf diese Weise Ihrem Lieblingsrestaurant oder -café. 

Dörte Elß.

© Doris Spiekermann-Klaas TSP

[Dörte Elß ist Vorstand der Verbraucherzentrale Berlin e. V. An dieser Stelle gibt sie wöchentlich Tipps rund um den Verbraucherschutz. Weitere Verbraucherthemen finden Sie hier.]

Ich wünsche mir, dass die entsprechenden Unternehmen und Anbieter gut durch die Krise kommen und Sie für das Investieren in Gutscheine belohnt werden. Denn gerade zu Weihnachten wollen und sollen wir hoffen, dass es sich auszahlt, Gutes zu tun. 

Wenn keine Frist vermerkt ist, hat der Beschenkte übrigens in der Regel drei Jahre Zeit, um ihn einzulösen. Bis dahin haben wir alle hoffentlich längst wieder ein erfülltes soziales und kulturelles Leben. 

Nicht nur das Weihnachtsfest selbst ist in diesem Jahr ein anderes, als wir es kennen. Besonders in der Zeit kurz nach den Feiertagen wird mir der Unterschied auffallen, da dann eigentlich reger Betrieb in unserer Verbraucherzentrale herrscht.

Beim Einkauf im Geschäft haben Sie kein Widerrufsrecht

Eine häufig gestellte Frage an unserem Counter lautet dann nämlich normalerweise: Wie ist das eigentlich mit dem Geschenkumtausch? In diesem Jahr bleibt zwar unsere Beratungsstelle „zwischen den Jahren“ geschlossen, aber die Frage nach einem möglichen Geschenkumtausch stellt sich durch die Schließung des überwiegenden Teils der Geschäfte umso dringender. 

Natürlich hoffe ich, dass Sie zu den glücklichen Schenkern und Beschenkten gehören, aber es schadet ja nicht, ein wenig Expertenwissen in petto zu haben, nur für den Fall, dass Christkind, Weihnachtsmann oder wer in Ihren Augen für die Auswahl der Geschenke verantwortlich ist, sich doch geirrt haben sollten.

[Mehr aus der Hauptstadt. Mehr aus der Region. Mehr zu Politik und Gesellschaft. Und mehr Nützliches für Sie. Das gibt's nun mit Tagesspiegel Plus: Jetzt 30 Tage kostenlos testen.]

Beim Einkauf im Geschäft haben Sie kein Widerrufsrecht und somit kein gesetzlich zugesichertes Recht auf Umtausch. Ich hoffe sehr, dass die Unternehmen gerade in diesem Jahr kulant sind und uns Verbrauchern entgegenkommen.

Einige haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits aufgenommen, was in der Zeit der Corona-Pandemie für den Umtausch gilt. Lesen Sie also dort nach und treten Sie in Kontakt mit dem entsprechenden Anbieter, indem Sie Ihren individuellen Sachverhalt per E-Mail schildern.

14 Tage Widerrufsfrist im Online-Handel - und manchmal mehr

Wer seine Weihnachtsgeschenke im Internet gekauft hat, darf sich über den damit verbundenen Vorteil freuen: Sie können diese Verträge meist widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Erhalt der Ware und beträgt vierzehn Tage. 

Davon ausgenommen sind unter anderem Hygieneartikel, Gegenstände nach Maß und Sonderanfertigungen wie Fotobücher. Ich vermute, dass gerade letztere durch die verordnete Kontaktarmut in diesem Jahr noch häufiger unter dem Baum liegen als sonst.

Viele Onlinehändler haben sogar freiwillig kurz vor Weihnachten die Rückgabefrist auf 30 Tage verlängert. Wenn die Frist abgelaufen ist und der Händler das Produkt nicht aus Kulanz zurücknimmt, haben Sie beispielsweise die Möglichkeit eine Kleinanzeige aufzugeben. 

Rat einholen, wenn Händler die Rücknahme ohne Grund verweigert

Vielleicht beschenken Sie auch einfach jemand anderen damit, denn gerade in der gegenwärtigen Zeit müssen wir doch eigentlich nicht auf einen Anlass wie Weihnachten warten, um uns gegenseitig eine Freude zu machen. Sollte der Händler die Rücknahme der Ware ohne Rechtsgrund einfach verweigern oder ist unklar, wer im Recht ist, dann sollten Sie Rat einholen. 

Wie auch immer Sie das Weihnachtsfest begehen, sicherlich haben Sie ebenso wie ich den einen oder anderen Wunsch mit in die Feiertage genommen und hoffen, dass sich möglichst viele davon erfüllen. Ich frage mich: An wen richtet eigentlich eine Verbraucherschützerin wie ich ihre Wünsche?

An die Politik, damit sie die Gesetze verbraucherfreundlich gestaltet? An die Anbieter, damit sie die Verbraucherrechte respektieren? Oder direkt an die Verbraucherinnen und Verbraucher, die mit ihrem eigenen Verhalten einen großen Einfluss darauf haben, ob jene Veränderungen auch angestoßen werden, welche sie für bedeutsam erachten? 

Was erreichen wir, wenn wir die LED-Lichterkette energiesparend ausschalten, sobald wir den damit beleuchteten Raum oder die Wohnung verlassen? Verändern wir mit dem Kauf von Bio-Weihnachtsbäumen und Gänsen aus artgerechter Geflügelhaltung die Welt?

Auf jeden Fall verändern Sie Ihre eigene kleine Welt, jenen Mikrokosmos, in dem wir alle leben. Und wenn Sie in Ihrem individuellen Wirkungskreis bereits etwas bewegen konnten und diesen Text in einer den Umständen entsprechend, hoffentlich glücklichen Lebenslage lesen, dann hat sich einer meiner Weihnachtswünsche gerade eben erfüllt. Ihnen allen Frohe Weihnachten und weiterhin besinnliche Feiertage!

Dörte Elß

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false