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Berlin: Zum Fall des 15-jährigen türkischen Gewalttäters

Keine Vollstreckung deutscher Strafen in der Türkei - Staatsanwaltschaft gegen "Überstellung" an den BosporusW. Schmidt und H.

Keine Vollstreckung deutscher Strafen in der Türkei - Staatsanwaltschaft gegen "Überstellung" an den BosporusW. Schmidt und H. Toeppen

Für die Beamten, die gegen den 15-jährigen Erdal A. wegen Mordversuchs ermitteln, ist eine Besserung des Jugendlichen nach dessen Vernehmung nicht erkennbar. Ein Beamter beschrieb das Benehmen des Jungen als "für einen 15-jährigen doch recht abgezockt". Dem Jugendlichen wird vorgeworfen, einen 21-Jährigen niedergestochen zu haben, um einen Belastungszeugen aus dem Weg zu räumen.

Der Mann sollte in einem Strafverfahren gegen den türkischen Jungen aussagen. Am Abend desselben Tages schoss der 15-Jährige einem BVG-Busfahrer mit einer Schreckschusswaffe ins Gesicht. Der Fahrer war dem Jugendlichen aufs Oberdeck gefolgt, nachdem dieser sich geweigert hatte, den Fahrschein zu zeigen. Der Vater des Jungen hatte zunächst gedroht, seinen Sohn in die Türkei zurückzuschicken - "Worte, die in der ersten Wut gefallen sind", sagte ein Freund der Familie gestern dem Tagesspiegel. Der Vater sei natürlich gegen die Abschiebung seines Sohnes. Vielmehr erhoffe sich die Familie Hilfe von den zuständigen Behörden, insbesondere vom Jugendamt, um gemeinsam ein Therapiekonzept zu erstellen, das es ermögliche, den Jungen wieder in die Gesellschaft zu integrieren, sagte der Freund der Familie. Er tritt als Dolmetscher für den Vater auf.

Die Berliner Staatsanwaltschaft lehnt Anträge, die Strafen türkischer Häftlinge in deren Heimat verbüßen zu lassen, grundsätzlich ab. Dort sei "keine angemessene Dauer des Strafvollzuges gewährleistet", hat der damalige Justizsenator Ehrhart Körting im vorigen Jahr auf eine parlamentarische Anfrage erklärt. Schon deshalb dürfte der Wunsch von Innensenator Eckart Werthebach, den 15jährigen Gewalttäter sofort nach der Verurteilung abzuschieben, ins Leere laufen. Völlig unklar ist auch, ob deutsche Verwaltungsgerichte die Abschiebung eines Jugendlichen in den türkischen Strafvollzug akzeptieren würden.

Grundsätzlich kann auch ein minderjähriger Ausländer, der wegen schwerer Straftaten verurteilt worden ist, ausgewiesen werden. Diese Vorschrift, die den sonst bestehenden besonderen Ausweisungsschutz für Jugendliche aufhebt, hat Werthebach bei seinem Vorstoß in der "Berliner Morgenpost" offenbar gemeint. Völlig außer acht geblieben ist dabei aber die Praxis des türkischen Strafrechts und Strafvollzugs. Die Strafen in der Türkei sind erheblich höher, bei guter Führung ist aber umgekehrt eine Entlassung nach 42 Prozent der Strafe möglich. Dies würde bei einer vergleichsweise geringen deutschen Strafe dazu führen, dass die Haftzeit nach deutschen Vorstellungen "unangemessen" niedrig wäre.

Die Berliner Justiz hat in den letzten Jahren deshalb regelmäßig alle Anträge türkischer Häftlinge abgelehnt, die in ihr Heimatland verlegt werden wollten. Gerade im Bereich der organisierten Kriminalität ist der Unterschied der Rechtsysteme nach Einschätzung von Staatsanwälten durchaus bekannt. Türkische Schwerkriminelle stellen deshalb gerne Anträge auf Verlegung in ihre Heimat, wenn sie dort sofort mit Entlassung rechnen könnten. In den letzten fünf Jahren ist es nur einem Schweizer und einem Polen gelungen, sich in ein heimatliches Gefängnis verlegen zu lassen. Dutzende weitere Anträge wurden abgelehnt, darunter allein 24 von Türken.

W. Schmidt, H. Toeppen

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