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Medien: Gut gemeinte Vorschläge

Mit ihren Vorstellungen für ein neues Kartellgesetz schaden sich die Verleger selbst am meisten

Die deutsche Zeitungslandschaft kann und soll sich auch künftig ihrer Vielfalt rühmen. Darin sind sich alle einig – Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement ebenso wie der Bundesverband der deutschen Zeitungsverleger (BDZV). In einem weiteren Punkt sind sich beide einig. Sie wollen die aus den 70er Jahren stammenden Bestimmungen der Pressefusionskontrolle verändern. „Eine Anpassung eröffne den Zeitungen die Chance, sich im stark veränderten deutschen Medienmarkt erfolgreich zu behaupten“, steht im Schreiben des BDZV an den Bundeswirtschaftsminister vom November 2003.

Zwei Änderungswünsche gab der Verband dem Minister zu Protokoll: Erstens sollte die Pressefusionskontrolle erst dann greifen, wenn die an einem Zusammenschluss beteiligten Verlage hundert und mehr Millionen Euro Umsatz erwirtschaften. Bisher galt dies ab einem gemeinsamen Umsatz von bereits 25 Millionen Euro. Zweitens sollte eine Bagatellklausel eingeführt werden, so dass gar keine Fusionskontrolle mehr stattfindet, wenn eines der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen unter zehn Millionen Euro erwirtschaftet. Darüber hinaus fordert der Verlegerverband keine Änderungen und Lockerungen des für Zeitungsfusionen geltenden Kartellgesetzes.

Anders der Entwurf Clements: Er will die Umsatzschwelle, ab der die Pressefusionskontrolle greift, auf 50 Millionen Euro festlegen und die Bagatellschwelle auf zwei Millionen Euro. Die Lockerung des Gesetzes besteht bei Clements Entwurf in der Neuregelung, dass zwei Verlage unabhängig von ihrem Umsatz auf wirtschaftlicher Ebene fusionieren dürfen, wenn die Zeitungen publizistisch voneinander unabhängig bleiben. Dies garantieren soll die Tatsache, dass der Verkäufer – also der Altverleger – oder aber ein Dritter mit mindestens 25 Prozent beteiligt bleibt und mit diesem Anteil einerseits die Titelrechte erwirbt und andererseits maßgeblichen publizistischen Einfluss hat. Wörtlich genannt werden in dem Entwurf die Bestellung oder Abberufung des Chefredakteurs, die Einstellung der Zeitung und die Änderung der redaktionellen Grundhaltung.

Am 27. Januar trifft sich das erweiterte Präsidium des BDZV, um über Clements Entwurf zu beraten. Beide, sowohl der Entwurf Clements wie die Empfehlung des BDZV, haben ihre Schwächen. Bei Clement liegt sie in der Vorschrift, dass das Kartellamt die Pflicht auferlegt bekommen soll, die Einhaltung der getroffenen Regelungen auf Dauer sicherzustellen. Diese Wächterfunktion bedeutet eine laufende Verhaltenskontrolle, die alle Verlage, Verbände und Parteien ablehnen.

Geht es nach den bisherigen Vorstellungen des Verbandes, stünde genau das auf dem Spiel, was der Verband schützen möchte: die publizistische Vielfalt der Zeitungslandschaft – oder besser: die Vielzahl eigenständiger Zeitungen und Kleinverleger in Deutschland.

Denn drei Viertel der heute existierenden Regionalzeitungen stünden theoretisch auf der Kippe. Um dies zu erkennen, genügt ein Rechenexempel auf Basis der BDZV-Daten aus dem Band „Zeitungen 2003“. Dort rechnet der Verband vor, dass es 23 Titel gibt, die weniger als 5000 Exemplare Auflage haben und im Schnitt je 0,97 Millionen Euro Umsatz erwirtschaften (siehe Tabelle). Die gleiche Rechnung stellt der Verband für alle 245 Zeitungen (in den alten Bundesländern) an.

Würden nun die Empfehlungen des BDZV zur Lockerung der Fusionskontrolle Wirklichkeit, würde dies im schlimmsten Fall Folgendes bedeuten: Da von den 245 Zeitungstiteln die 140 Titel der ersten drei Auflagengruppen unter zehn Millionen Euro umsetzen (nämlich zwischen 0,97 und 6,7 Millionen), könnten sie ohne weiteres von den 14 größten Titeln (über 200 000 Auflage) gekauft, die Redaktionen aufgelöst oder die Titel schlimmstenfalls eingestellt werden. Diese Fusionen würden allesamt unter die Bagatellklausel fallen, da der BDZV die Schwelle ja auf zehn Millionen Euro festsetzen möchte.

Neben den 140 Titeln, von denen jeder für sich im Schnitt unter zehn Millionen Euro erwirtschaftet, gibt es weitere 91 Titel, die Umsätze von unter hundert Millionen erzielen.

Anhand der obenstehenden Tabelle lässt sich errechnen, dass jeder der 21 Titel bis zu 200 000 Auflage einen weiteren Titel bis 50 000 Auflage übernehmen könnte, ohne dass die daraus entstehenden fusionierten Titel addiert über die Umsatzschwelle von hundert Millionen Euro gelangen würden. 21 der Titel mit Auflagen bis zu 50 000 Exemplaren könnten also, wenn es nach den Vorstellungen des BDZV geht, ohne weiteres gekauft und im schlimmsten Fall eingestellt werden. Von den 39 zurzeit bestehenden Titeln mit Auflagen von bis zu 50 000 blieben also 18 Titel übrig. Und die könnten von wiederum 18 Verlagen gekauft werden, die bis zu 125 000 Auflage haben. Sie dürften sonst nichts mehr dazukaufen. Aber es gibt ja insgesamt 31 Titel mit mehr als 200 000 Auflage, also noch insgesamt 13 mit Handlungsspielraum – indem sich diese 13 nämlich zu vier Verlagen zusammenschließen, ohne dass einer von ihnen mehr als hundert Millionen Euro Umsatz erwirtschaftet.

Würden die Verlage also alle Freiräume, die das Gesetz nach den BDZV-Vorstellungen zulässt, ausnutzen, hieße das – rein rechnerisch –, dass von heute 245 Titeln nur noch 57 bestehen blieben, also gerade mal ein Viertel.

Der Unterschied zwischen den Vorschlägen von BDZV und Clement besteht in der Herangehensweise. Der Verband richtet sich einzig auf Quantitatives: den Umsatz eines Verlages. Die Clement-Regelung stützt sich dagegen auch auf pressespezifisch weiche Faktoren wie die publizistische Eigenständigkeit einer Zeitung und die redaktionelle Linie der Inhalte. Der Käufer einer Zeitung hätte mit diesem Gesetz zwar die Möglichkeit, verlagswirtschaftlich Synergien zu nutzen. Er hätte aber nicht den Handlungsfreiraum, Titel einzustellen oder Redaktionen zusammenzulegen. Dies bliebe in der publizistischen Verantwortung des Altverlegers.

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