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RECHT & REISE: Aktuelle Urteile im Überblick

Endlich Urlaub - und dann so etwas! Die schönsten Tage des Jahres können für Reisende plötzlich zum Ärgernis werden. Die aktuellen Urteile im Überblick.

Sicherheit

Urlauber sind auch dann gegen eine Insolvenz des Veranstalters abgesichert, wenn sie bei ihm nur ein Hotel gebucht haben und nicht eine komplette Pauschalreise. Denn einzelne Leistungen einer Reise fallen ebenfalls unter das Reiserecht, wenn sie bei einem Veranstalter gebucht werden. Dafür gibt es den sogenannten Sicherungsschein, eine Versicherung im Insolvenzfall des Veranstalters. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe. Bislang griff die Insolvenzsicherung meist nur, wenn mehrere Reiseleistungen – also zum Beispiel Flug und Hotel – gemeinsam gebucht wurden. (BGH, Aktenzeichen: X ZR 134/13) (dpa)

Entschädigung

Ein Reiseveranstalter darf nicht einfach einen Vertrag mit einem Kunden kündigen, nur weil dieser an einer relativ schweren Krankheit leidet. Er muss stattdessen die genauen Hintergründe prüfen. In dem verhandelten Fall litt der Kläger unter dem sogenannten obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom. Er trug nachts stets eine Atemmaske und buchte eine medizinisch begleitete Rundreise durch Myanmar. Einige Tage später bat er den Reiseveranstalter, bei der Airline nachzufragen, ob diese das Atemgerät und eine dazu gehörende Sauerstoffdose im Handgepäck erlaubt. Im Fall der Sauerstoffdose weigerte sich die Airline. Daraufhin kündigte der Veranstalter dem Mann. Sie könne das Risiko nicht übernehmen. Es liege keine medizinische Bescheinigung dazu vor, dass eine Reise ohne das Gerät unbedenklich ist. Der Veranstalter erstattete den Reisepreis. Der Mann forderte jedoch weitere Kosten zurück, die er etwa für Impfungen und einen Reisepass ausgegeben hatte. Das Gericht gab ihm Recht. Der Veranstalter habe den Reisevertrag zu Unrecht gekündigt. Deshalb stehe ihm auch Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 142 C 57/12). (dpa)

Änderung

Ändert ein Reiseveranstalter die Route für eine Kreuzfahrt wegen Unruhen in Ägypten, so haben die Urlauber Anspruch auf eine nachträgliche Minderung des Reisepreises. Port Said war von der Reederei gestrichen, stattdessen Aschdod in Israel angesteuert worden. Einem Ehepaar gefiel die Änderung nicht, weil Port Said für die beiden ein entscheidendes Kriterium der Reise gewesen sei. Sie forderten eine Minderung des Reisepreises um 60 Prozent und Schmerzensgeld in Höhe von 400 Euro. Die Reederei zahlte den Klägern lediglich 200 Euro. Das Amtsgericht gab der Reederei recht. Das Abweichen von einer Reiseroute stelle zwar einen Mangel dar, der sei jedoch nicht so massiv gewesen, dass er die ganze Reise beeinträchtigte. Alle übrigen Teile der Reise seien wie geplant abgewickelt worden. Zudem sei Aschdod ein attraktives Ausweichziel. (Amtsgericht Rostock, Aktenzeichen: 47 C 243/13) (büs)

Sonnenstich

Lässt sich ein Urlauber – hier im Zusammenhang mit einem in Spanien erlittenen Sonnenstich – vom Arzt gleichzeitig auch Medikamente verordnen, die er schon zuvor in der Heimat regelmäßig eingenommen hat, so handelt es sich nicht um einen „unvorhergesehenen“ Versicherungsfall, der von seiner für die Auslandsreise abgeschlossenen Krankenversicherung zu entschädigen wäre. Hier hatte der Arzt allerdings auch insgesamt sieben Hausbesuche mit 829 Euro abgerechnet, was dem Gericht dann doch als „wesentlich überhöht“ erschien und deshalb auf die in Deutschland „üblichen Kassensätze“ reduziert wurde. (Urteil am Landgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 S 229/11) (büs)

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