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Kultur: Gerichtsfernsehen: Licht aus - Warum Filmaufnahmen in deutschen Gerichten verboten wurden

Mit Paragraf 169, Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes wurden ab 1964 Film- und Tonaufnahmen von Verhandlungen untersagt. Als wesentlicher Auslöser für das Verbot gilt der so genannte "Strack-Prozess" von 1959.

Mit Paragraf 169, Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes wurden ab 1964 Film- und Tonaufnahmen von Verhandlungen untersagt. Als wesentlicher Auslöser für das Verbot gilt der so genannte "Strack-Prozess" von 1959. Walter Hallstein, Präsident der EWG, wurde freigesprochen; der mitangeklagte deutsche Botschafter in Paris, Herbert Blankenhorn, wurde wegen vorsätzlich falscher Anschuldigungen und übler Nachrede gegen Hans Strack, Ministerialrat im Bundeswirtschaftsministerium, zu einer Geldstrafe und Gefängnisstrafe auf Bewährung verurteilt.

Damals wurde sowohl die Hauptverhandlung als auch die Urteilsverkündung gefilmt. Als Helmut Quirini, Richter im Bonner Landgericht, das Urteil zu verlesen begann, schwenkte die Kamera auf die Anklagebank, wo Hallstein und Blankenhorn zwischen ihren Verteidigern saßen. Das Urteil von Richter Quirini war teilweise nur im Off zu hören, während die Kamera auf die Angeklagten zoomte und ihre Reaktionen zeigte. Gerade das Verhalten des Richters sorgte für ein großes Medienecho. Quirini, der schon bei früheren Verhandlungen Fernsehkameras zugelassen hatte, wurde von Zeitungen als "Richter im Scheinwerferlicht" und Selbstdarsteller bezeichnet. Quirini neigte dazu, die Beteiligten vorzuführen, weshalb Beobachter von einer "Fernsehhinrichtung" sprachen.

Vor und nach dem "Strack-Prozess" nutzte die ARD die Möglichkeit, Gerichtsprozesse zu filmen. Nicht nur in der Mordsache Vera Brühne 1962 wurde dabei die "Ausleuchtungspsychose" kritisiert. Beim Verfahren gegen Ex-Generalfeldmarschall Schörner wurde 1957 ein "Filmsonderbericht" zusammengeschnitten. Über 42 Minuten Sendelänge kamen Richter, Staatsanwalt, Zeugen und Angeklagte zu Wort. Dabei wurden alle Register der Fernsehkunst gezogen: Totale, Nah- und Großaufnahme.

jbh, vhg

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